Struktur

Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung

Der Betreiber bleibt alleiniger UG-Gesellschafter und Geschäftsführer.

Businesspartner · Stiller Gesellschafter

Der typisch stille Gesellschafter finanziert die UG und erhält Gewinnbeteiligung ohne Gesellschafterstellung.

Billardclub UG · Unternehmergesellschaft

Die UG bleibt die Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung.

  • Betreiber → Billardclub UG: 100 % StimmrechteAlle Anteile und Stimmrechte der UG liegen beim Betreiber.
  • Businesspartner → Billardclub UG: KapitaleinlageDer Businesspartner leistet eine stille Kapitaleinlage.
  • Billardclub UG → Businesspartner: GewinnbeteiligungDer stille Gesellschafter erhält die vereinbarte Gewinnbeteiligung.
  • Haftung beschränktEs haftet die UG mit ihrem Vermögen. Die dünne Kapitaldecke ist allerdings ein eigenes Risiko.
Die UG tritt nach außen auf; die stille Einlage stärkt das Kapital ohne neuen Gesellschafter.

Rechtsnatur

Unternehmensträgerin ist die UG (haftungsbeschränkt); der Betreiber hält sie allein. Der Businesspartner stellt Kapital als stille Einlage bereit — formfrei, ohne notarielle Kapitalerhöhung und ohne Geschäftsanteil.

Der Gewinnanteil des Stillen mindert den Jahresüberschuss der UG und unterliegt nicht der Pflichtrücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Nach außen tritt nur die UG auf; der Businesspartner bleibt unsichtbar.

Für den Billardclub: ähnliche Logik wie bei der GmbH mit stiller Beteiligung, aber mit dünnerer Kapitaldecke und der Rücklagenpflicht der UG beim Betreiberanteil.

Beteiligung

Der Betreiber hält alle Stimmen der UG und trägt die Bürgschaften; der Businesspartner bekommt einen Gewinnanteil und sonst nichts.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Stiller Gesellschafter, in keinem Register

Kontrolle

100 % der Anteile und Stimmen

Kontrolle

Keine, nur Einsicht in den Abschluss

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Vereinbarter Anteil am Gewinn

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Alleinige Kontrolle — Betreiber hält 100 %
  • Kapital ohne Kapitalerhöhung — formfreie stille Einlage
  • Gewinnanteil freigestellt — nicht von der Rücklagesperre erfasst
  • Kalkulierbare Insolvenzfolge — nur Zahlungsanspruch in der Masse

Nachteile

  • Dünne Kapitaldecke — Nachteil bei Miete und Leasing
  • Pflichtrücklage — mindert Ausschüttung an den Betreiber
  • Zwei Vertragswerke — UG- und stiller Gesellschaftsvertrag
  • Kein Anteil am Unternehmenswert — Abfindung nach § 235 HGB

Steuern

Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.

Das Geschäftsführergehalt mindert Jahresüberschuss, Rücklagenzuführung und den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters zugleich.

Steuerlast30,8 %30.792 €

Steuerlast gesamt

30.792 €

Berechnung

57.781 €Gewinnanteil
10.500 €Körperschaftsteuer
578 €Solidaritätszuschlag
10.045 €Gewerbesteuer
9.669 €Persönliche Steuern
30.792 €Steuerlast

BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Netto-Gewinn27,0 %26.989 €

Steuerlast7,9 %7.913 €

Steuerlast gesamt

7.913 €

Berechnung

30.000 €Gewinnanteil
7.913 €Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
7.913 €Steuerlast

Stiller GesellschafterBusinesspartner

Netto-Gewinn22,1 %22.087 €

  • BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer26.989 €
  • Stiller GesellschafterBusinesspartner22.087 €
  • Gesetzliche Rücklagegebunden in der Gesellschaft12.219 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
  • Beispiel: vertraglich vereinbarter Gewinnanteil; die Einlagehöhe fließt in diese Rechnung nicht ein.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch

    ohne Wirkung

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile

    regelbar

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Unkritisch

    Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.

Was das Risiko begrenzt

  • Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst

    Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.

  • Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst

    Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.

  • Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet — der Stille steht nach außen nicht im Betrieb.
§ 35 Abs. 1 InsO
In die Masse fällt nur das Vermögen des Schuldners — hier also allein sein Zahlungsanspruch.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers beziehungsweise des Verwalters.

Gründung

  1. 01

    UG gründen

    Notarielle Beurkundung, vollständige Einzahlung des Stammkapitals und Handelsregistereintragung (§ 5a GmbHG).

  2. 02

    Stillen Gesellschaftsvertrag schließen

    Vertrag zwischen UG und Businesspartner über Einlage, Gewinnanteil, Rangrücktritt und Kündigung.

  3. 03

    Bilanzielle Behandlung klären

    Abstimmung mit dem Steuerberater, ob die Einlage als Fremd- oder als wirtschaftliches Eigenkapital ausgewiesen wird.

  4. 04

    Kapitalertragsteuer anmelden

    Einbehalt und Abführung auf die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Risiken

  • Kapital wirkt unsichtbar

    Die stille Einlage stärkt die UG intern, zeigt aber nicht wie Stammkapital nach außen — Banken und Vermieter achten darauf.

  • Rang und Verlust klar regeln

    Wer im Insolvenzfall wie rangiert und ob Verluste mitgetragen werden, muss im Vertrag klar stehen.

  • Rücklage vs. Gewinnanteil

    UG-Rücklage und stiller Gewinnanteil dürfen sich nicht widersprechen — sonst knirscht die Ausschüttung.

  • Überschuldungsrisiko

    Trotz Einlage kann die Bilanz in der Anlaufphase kritisch aussehen; Finanzierung und Vertrag müssen dazu passen.