Struktur

Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung

Der Betreiber bleibt alleiniger GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer. Der stille Partner ist kein Gesellschafter.

Businesspartner · Stiller Gesellschafter

Der typisch stille Gesellschafter finanziert die GmbH über eine stille Einlage und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung.

Billardclub GmbH · Kapitalgesellschaft

Die GmbH bleibt die Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit.

  • Betreiber → Billardclub GmbH: 100 % StimmrechteAlle GmbH-Anteile und Stimmrechte liegen beim Betreiber.
  • Businesspartner → Billardclub GmbH: KapitaleinlageDer Businesspartner leistet eine stille Einlage in die GmbH.
  • Billardclub GmbH → Businesspartner: GewinnbeteiligungDer stille Gesellschafter erhält die vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung.
  • Haftung beschränktFür Verbindlichkeiten haftet die GmbH mit ihrem Vermögen. Das Privatvermögen beider Beteiligten bleibt geschützt.
Die GmbH tritt nach außen auf; die stille Beteiligung besteht nur im Innenverhältnis.

Rechtsnatur

Unternehmensträgerin ist die GmbH; der Betreiber hält alle Anteile und die Geschäftsführung. Der Businesspartner wird kein GmbH-Gesellschafter, sondern schließt mit der GmbH einen stillen Gesellschaftsvertrag: Einlage gegen Gewinnanteil, ohne Stimmrecht und ohne Handelsregistereintrag.

Nach außen handelt nur die GmbH. Der stille Gewinnanteil ist Betriebsausgabe der GmbH und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer; beim Businesspartner greift Kapitalertragsteuer.

Für den Billardclub ist das die typische Trennung: volle Kontrolle und Haftungsabschirmung beim Betreiber, passives Kapital beim Businesspartner.

Beteiligung

Die klarste Trennung von Kontrolle und Kapital: Der Betreiber hält alle Stimmen und trägt die Bürgschaften, der Businesspartner bekommt nur Geldansprüche.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Stiller Gesellschafter, in keinem Register

Kontrolle

100 % der Anteile und Stimmen

Kontrolle

Keine, nur Einsicht in den Abschluss

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Vereinbarter Anteil am Gewinn

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Alleinige Kontrolle — Betreiber hält 100 %, Businesspartner ohne Stimmrecht
  • Haftungsabschirmung — Bürgschaften für Miete und Leasing begrenzbar
  • Keine Publizität — Businesspartner in keinem Register
  • Kalkulierbare Insolvenzfolge — nur Zahlungsanspruch in der Masse
  • Betriebsausgabenabzug — stiller Gewinnanteil mindert die Körperschaftsteuer

Nachteile

  • Stammkapital und Notar — 25.000 € und Beurkundung
  • Zwei Vertragswerke — GmbH- und stiller Gesellschaftsvertrag
  • Doppelbesteuerung — thesaurierter Gewinn doppelt belastet
  • Kein Anteil am Unternehmenswert — Abfindung nach § 235 HGB begrenzt

Steuern

Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.

Das Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn, an dem der stille Gesellschafter beteiligt ist. Es wirkt damit doppelt: Es senkt die Steuerlast der GmbH und zugleich den Gewinnanteil des Businesspartners. Genau deshalb muss der Vertrag die Bemessungsgrundlage eindeutig festlegen.

Steuerlast34,0 %34.014 €

Steuerlast gesamt

34.014 €

Berechnung

70.000 €Gewinnanteil
10.500 €Körperschaftsteuer
578 €Solidaritätszuschlag
10.045 €Gewerbesteuer
12.891 €Persönliche Steuern
34.014 €Steuerlast

BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Netto-Gewinn36,0 %35.986 €

Steuerlast7,9 %7.913 €

Steuerlast gesamt

7.913 €

Berechnung

30.000 €Gewinnanteil
7.913 €Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
7.913 €Steuerlast

Stiller GesellschafterBusinesspartner

Netto-Gewinn22,1 %22.087 €

  • BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer35.986 €
  • Stiller GesellschafterBusinesspartner22.087 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
  • Beispiel: vertraglich vereinbarter Gewinnanteil; die Einlagehöhe fließt in diese Rechnung nicht ein.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch

    ohne Wirkung

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile

    regelbar

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Unkritisch

    Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.

Was das Risiko begrenzt

  • Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst

    Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.

  • Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst

    Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.

  • Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet — der Stille steht nach außen nicht im Betrieb.
§ 35 Abs. 1 InsO
In die Masse fällt nur das Vermögen des Schuldners — hier also allein sein Zahlungsanspruch.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers beziehungsweise des Verwalters.

Gründung

  1. 01

    GmbH gründen

    Notarielle Beurkundung, Einzahlung des Stammkapitals und Eintragung im Handelsregister (§§ 2, 7, 11 GmbHG).

  2. 02

    Stillen Gesellschaftsvertrag schließen

    Vertrag zwischen GmbH und Businesspartner über Einlage, Gewinnanteil, Kontrollrechte und Kündigung.

  3. 03

    Verhältnis zum Geschäftsführergehalt klären

    Eindeutige Regelung, welche Aufwendungen vor der Ermittlung des Gewinnanteils abzuziehen sind.

  4. 04

    Einlage leisten und verbuchen

    Zahlung auf das Geschäftskonto der GmbH und bilanzielle Erfassung als Einlage des stillen Gesellschafters.

  5. 05

    Kapitalertragsteuer anmelden

    Einbehalt und Abführung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Gewinnanteile (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 EStG).

Risiken

  • Gewinnanteil unklar

    Ohne klare Formel streitet ihr später über die Auszahlung an den stillen Businesspartner.

  • GF-Gehalt absichern

    Das Gehalt des Betreibers muss angemessen und schriftlich geregelt sein — sonst knirscht es steuerlich und zwischen den Beteiligten.

  • Keine Darlehensfalle

    Der Vertrag muss klar stille Gesellschaft sein, nicht „Darlehen mit Gewinnanteil“ — sonst andere Rechts- und Steuerfolgen.

  • Auszahlung bei Kündigung

    Die Rückzahlung der stillen Einlage kann den Club finanziell treffen; Fristen und Raten vorher festlegen.