Begriff

Personengesellschaften haben eigene Rechtsfähigkeit, bleiben aber stark von den beteiligten Personen geprägt.

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB

OHG

Offene Handelsgesellschaft, § 105 HGB — Handelsgewerbe

Haftung

Gesellschafter haften in der Regel unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

  • GbR: persönliche Haftung der Gesellschafter
  • OHG: unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters (§ 126 HGB)
  • Keine Abschirmung des Privatvermögens wie bei der GmbH

Kapital

Kein gesetzliches Mindeststammkapital. Einlagen und Gewinnverteilung regelt der Gesellschaftsvertrag.

Gründung

  • Gesellschaftsvertrag (GbR formfrei, OHG oft schriftlich empfohlen)
  • OHG: Eintragung ins Handelsregister
  • Gewerbe- und Steueranmeldung
  • Vertretung und Geschäftsführung im Vertrag regeln

Steuern

Transparente Mitunternehmerschaft: Gewinnzuweisung an die Gesellschafter, Einkommensteuer auf Ebene der Personen.