Struktur

Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung

Der Betreiber bleibt alleiniger UG-Gesellschafter. Der atypisch Stille ist steuerlich Mitunternehmer.

Businesspartner · Atypisch still

Der atypisch stille Gesellschafter partizipiert an Gewinn und oft am Firmenwert und hat erweiterte Rechte.

Billardclub UG · Unternehmergesellschaft

Die UG ist Betriebsgesellschaft. Die atypisch stille Beteiligung ist vertraglich geregelt.

  • Betreiber → Billardclub UG: 100 % StimmrechteFormal bleiben alle UG-Anteile beim Betreiber.
  • Businesspartner → Billardclub UG: Einlage + KontrolleDer Partner bringt Kapital ein und erhält typischerweise Kontrollrechte.
  • Billardclub UG → Businesspartner: Gewinn + FirmenwertDer atypisch Stille wird am Gewinn und oft am Wertzuwachs beteiligt.
  • Haftung beschränktNach außen haftet nur die UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Mitunternehmerschaft im Innenverhältnis der UG: Gewinnanteil und Anteil am Wertzuwachs.

Rechtsnatur

Die UG bleibt alleinige Rechtsträgerin. Der Businesspartner wird kein Gesellschafter der UG, erhält aber vertraglich Anteil an stillen Reserven und Geschäftswert und wird steuerlich Mitunternehmer.

Zivilrechtlich bleibt es bei der Innengesellschaft (§ 230 Abs. 2 HGB); aus den Club-Geschäften wird nur die UG berechtigt und verpflichtet. Die Mitunternehmerstellung verlangt erweiterte Mitwirkungsrechte.

Für den Billardclub oft die schwächere Variante: wenig Stammkapital trifft auf hohen Gestaltungsaufwand — wer Wertzuwachs will, ist mit GmbH oder GmbH & Co. KG meist klarer aufgestellt.

Beteiligung

Alle Stimmen bleiben beim Betreiber; abgegeben werden Anteil am Wertzuwachs und Widerspruchsrechte.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Atypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer

Kontrolle

100 % der Anteile und Stimmen

Kontrolle

Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Anteil am Gewinn und am Wertzuwachs

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Anteil am Wertzuwachs — ohne Geschäftsanteil und ohne Notartermin
  • Keine Anteilsverwertung — Verwalter wird nicht Mitgesellschafter
  • Haftungsabschirmung — über die UG erhalten

Nachteile

  • Dünne Kapitaldecke — trifft auf hohen Gestaltungsaufwand
  • Mitspracherechte nötig — passive Stellung weicht auf
  • Abfindung zum Verkehrswert — Liquiditätsrisiko
  • Pflichtrücklage — mindert Ausschüttung an den Betreiber

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Der Betreiber ist Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und nicht Mitunternehmer der stillen Gesellschaft. Sein Gehalt ist deshalb Betriebsausgabe und keine Sondervergütung.

Steuerlast35,3 %35.324 €

Steuerlast gesamt

35.324 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
14.350 €Gewerbesteuer
10.500 €Körperschaftsteuer
578 €Solidaritätszuschlag
9.896 €Persönliche Steuern
35.324 €Steuerlast

Netto-Gewinn52,5 %52.457 €

  • BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der UG26.989 €
  • BusinesspartnerAtypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer ohne Geschäftsführung25.468 €
  • Gesetzliche Rücklagegebunden in der Gesellschaft12.219 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Mitunternehmeranteil als Vermögensrecht

    regelbar

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Kein Weisungsrecht, aber Kontroll- und Widerspruchsrechte

    regelbar

  4. 03Was zu zahlen ist

    Abfindung zum Verkehrswert einschließlich stiller Reserven

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Beherrschbar

    Weil der Businesspartner an stillen Reserven beteiligt ist, kann die Abfindung deutlich über seiner Einlage liegen. Eine Abfindungsklausel begrenzt das, sie muss aber vorher vereinbart sein.

Was das Risiko begrenzt

  • Abfindungsklauselmuss vereinbart sein

    Bemessung nach Buchwert statt Verkehrswert, gestreckte Auszahlung. Ohne diese Klausel greift der Verkehrswert samt stiller Reserven.

  • Widerspruchsrechte eng fassenmuss vereinbart sein

    Die außergewöhnlichen Geschäfte im Vertrag abschließend aufzählen, damit der Verwalter kein allgemeines Vetorecht in die Hand bekommt.

  • Weiter kein Anteil nach außenwirkt von selbst

    Auch der atypisch Stille steht in keinem Register; der Verwalter kann keine Gesellschafterstellung an Dritte verkaufen.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Auch beim atypisch Stillen wirkt die Beteiligung nur im Innenverhältnis.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Der Verwalter kann die stille Gesellschaft kündigen und die Auseinandersetzung verlangen.
§ 35 Abs. 1 InsO
Der Mitunternehmeranteil ist Vermögensrecht und fällt in die Masse.

Gründung

  1. 01

    UG gründen

    Notarielle Beurkundung, vollständige Bareinlage und Handelsregistereintragung (§ 5a GmbHG).

  2. 02

    Atypisch stillen Vertrag gestalten

    Beteiligung an stillen Reserven, Zustimmungskatalog und Informationsrechte für die Mitunternehmerstellung.

  3. 03

    Bewertungs- und Abfindungsregel

    Deckelung und Ratenzahlung vereinbaren, damit die Gesellschaft eine Kündigung wirtschaftlich verkraftet.

  4. 04

    Feststellungsverfahren einrichten

    Anzeige der Mitunternehmerschaft und gesonderte einheitliche Gewinnfeststellung beim Finanzamt.

Risiken

  • Zwei Steuerebenen, wenig Kapital

    UG plus atypisch stille Beteiligung bedeutet mehr Steuerkomplex bei oft dünner Kapitaldecke.

  • Abfindung deckeln

    Beim Ausstieg droht ein Anspruch am Wertzuwachs — ohne Deckel wird das für die UG schnell zu groß.

  • Mitsprache dosieren

    Steuerlich nötige Mitwirkung darf den Betreiber operativ nicht ausbremsen.

  • Kosten vs. Nutzen

    Notar, Abschluss und Beratung können im Verhältnis zum kleinen Stammkapital unverhältnismäßig wirken.