UG mit atypisch stiller Gesellschaft
Der Businesspartner wird Mitunternehmer der UG, ohne Geschäftsanteile zu erwerben.
Struktur
Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung
Der Betreiber bleibt alleiniger UG-Gesellschafter. Der atypisch Stille ist steuerlich Mitunternehmer.
Businesspartner · Atypisch still
Der atypisch stille Gesellschafter partizipiert an Gewinn und oft am Firmenwert und hat erweiterte Rechte.
Billardclub UG · Unternehmergesellschaft
Die UG ist Betriebsgesellschaft. Die atypisch stille Beteiligung ist vertraglich geregelt.
- Betreiber → Billardclub UG: 100 % StimmrechteFormal bleiben alle UG-Anteile beim Betreiber.
- Businesspartner → Billardclub UG: Einlage + KontrolleDer Partner bringt Kapital ein und erhält typischerweise Kontrollrechte.
- Billardclub UG → Businesspartner: Gewinn + FirmenwertDer atypisch Stille wird am Gewinn und oft am Wertzuwachs beteiligt.
- Haftung beschränktNach außen haftet nur die UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Rechtsnatur
Die UG bleibt alleinige Rechtsträgerin. Der Businesspartner wird kein Gesellschafter der UG, erhält aber vertraglich Anteil an stillen Reserven und Geschäftswert und wird steuerlich Mitunternehmer.
Zivilrechtlich bleibt es bei der Innengesellschaft (§ 230 Abs. 2 HGB); aus den Club-Geschäften wird nur die UG berechtigt und verpflichtet. Die Mitunternehmerstellung verlangt erweiterte Mitwirkungsrechte.
Für den Billardclub oft die schwächere Variante: wenig Stammkapital trifft auf hohen Gestaltungsaufwand — wer Wertzuwachs will, ist mit GmbH oder GmbH & Co. KG meist klarer aufgestellt.
Beteiligung
Alle Stimmen bleiben beim Betreiber; abgegeben werden Anteil am Wertzuwachs und Widerspruchsrechte.
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
Stellung
Atypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer
Kontrolle
100 % der Anteile und Stimmen
Kontrolle
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften
Haftung
Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden
Gewinn
Anteil am Gewinn und am Wertzuwachs
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Anteil am Wertzuwachs — ohne Geschäftsanteil und ohne Notartermin
- Keine Anteilsverwertung — Verwalter wird nicht Mitgesellschafter
- Haftungsabschirmung — über die UG erhalten
Nachteile
- Dünne Kapitaldecke — trifft auf hohen Gestaltungsaufwand
- Mitspracherechte nötig — passive Stellung weicht auf
- Abfindung zum Verkehrswert — Liquiditätsrisiko
- Pflichtrücklage — mindert Ausschüttung an den Betreiber
Steuern
So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.
Der Betreiber ist Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und nicht Mitunternehmer der stillen Gesellschaft. Sein Gehalt ist deshalb Betriebsausgabe und keine Sondervergütung.
Steuerlast gesamt
35.324 €
Berechnung
Netto-Gewinn52,5 %52.457 €
- BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der UG26.989 €
- BusinesspartnerAtypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer ohne Geschäftsführung25.468 €
- Gesetzliche Rücklagegebunden in der Gesellschaft12.219 €
Annahmen der Beispielrechnung
- Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
- Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
- Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Insolvenzschutz
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Der Mitunternehmeranteil als Vermögensrecht
regelbar
02Einfluss auf den Betrieb
Kein Weisungsrecht, aber Kontroll- und Widerspruchsrechte
regelbar
03Was zu zahlen ist
Abfindung zum Verkehrswert einschließlich stiller Reserven
trifft den Betrieb
04Beendigung durch den Verwalter
Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
regelbar
Ergebnis für den Betrieb
Beherrschbar
Weil der Businesspartner an stillen Reserven beteiligt ist, kann die Abfindung deutlich über seiner Einlage liegen. Eine Abfindungsklausel begrenzt das, sie muss aber vorher vereinbart sein.
Was das Risiko begrenzt
Abfindungsklauselmuss vereinbart sein
Bemessung nach Buchwert statt Verkehrswert, gestreckte Auszahlung. Ohne diese Klausel greift der Verkehrswert samt stiller Reserven.
Widerspruchsrechte eng fassenmuss vereinbart sein
Die außergewöhnlichen Geschäfte im Vertrag abschließend aufzählen, damit der Verwalter kein allgemeines Vetorecht in die Hand bekommt.
Weiter kein Anteil nach außenwirkt von selbst
Auch der atypisch Stille steht in keinem Register; der Verwalter kann keine Gesellschafterstellung an Dritte verkaufen.
Worauf das beruht
- § 230 Abs. 2 HGB
- Auch beim atypisch Stillen wirkt die Beteiligung nur im Innenverhältnis.
- § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
- Der Verwalter kann die stille Gesellschaft kündigen und die Auseinandersetzung verlangen.
- § 35 Abs. 1 InsO
- Der Mitunternehmeranteil ist Vermögensrecht und fällt in die Masse.
Gründung
- 01
UG gründen
Notarielle Beurkundung, vollständige Bareinlage und Handelsregistereintragung (§ 5a GmbHG).
- 02
Atypisch stillen Vertrag gestalten
Beteiligung an stillen Reserven, Zustimmungskatalog und Informationsrechte für die Mitunternehmerstellung.
- 03
Bewertungs- und Abfindungsregel
Deckelung und Ratenzahlung vereinbaren, damit die Gesellschaft eine Kündigung wirtschaftlich verkraftet.
- 04
Feststellungsverfahren einrichten
Anzeige der Mitunternehmerschaft und gesonderte einheitliche Gewinnfeststellung beim Finanzamt.
Risiken
- Zwei Steuerebenen, wenig Kapital
UG plus atypisch stille Beteiligung bedeutet mehr Steuerkomplex bei oft dünner Kapitaldecke.
- Abfindung deckeln
Beim Ausstieg droht ein Anspruch am Wertzuwachs — ohne Deckel wird das für die UG schnell zu groß.
- Mitsprache dosieren
Steuerlich nötige Mitwirkung darf den Betreiber operativ nicht ausbremsen.
- Kosten vs. Nutzen
Notar, Abschluss und Beratung können im Verhältnis zum kleinen Stammkapital unverhältnismäßig wirken.