Struktur

Betreiber · Gesellschafter & Führung

In der OHG sind alle Gesellschafter zur Führung befugt und haften unbeschränkt privat.

Businesspartner · Gesellschafter & Führung

Der Businesspartner ist gleichberechtigter Gesellschafter mit Vertretungs- und Führungsrechten. Das passt nicht zur gewünschten passiven Rolle.

Billardclub OHG · Handelsgesellschaft

Die OHG ist eine Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.

  • Betreiber → Billardclub OHG: Vertretung & FührungDer Betreiber vertritt und führt die OHG gemeinsam mit dem Partner.
  • Businesspartner → Billardclub OHG: Vertretung & FührungDer Businesspartner hat die gleichen Vertretungs- und Führungsrechte — eine rein passive Rolle ist so nicht möglich.
  • Betreiber → Billardclub OHG: haftet privatJeder Gesellschafter haftet unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen.
  • Businesspartner → Billardclub OHG: haftet privatAuch der Businesspartner haftet unbeschränkt privat — genau das soll eigentlich vermieden werden.
Zwei Gesellschafter, beide haften den Gläubigern persönlich und unbeschränkt.

Beteiligung

Hier ist alles geteilt — Führung, Gewinn und Haftung. Jeder haftet unbeschränkt auch für die Geschäfte des anderen; eine passive Kapitalrolle gibt es nicht.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Gesellschafter der OHG

Stellung

Gesellschafter der OHG

Kontrolle

Geteilt, jeder führt und vertritt

Kontrolle

Führt mit und vertritt nach außen

Haftung

Unbeschränkt, auch für Geschäfte des anderen

Gewinn

Anteil am Gewinn nach Gesellschaftsvertrag

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Schnelle Gründung — kein Startkapital, keine Notarkosten
  • Einmalbesteuerung — Anrechnung der Gewerbesteuer

Nachteile

  • Unbeschränkte Gesamtschuld — jeder haftet auch für den anderen
  • Keine passive Kapitalstellung — Mitsprache und Haftung gehören zusammen
  • Privatinsolvenz erlaubt Kündigung — § 135 HGB
  • Registerpublizität — beide Gesellschafter eingetragen

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Steuerlast21,9 %21.888 €

Steuerlast gesamt

21.888 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
10.834 €Gewerbesteuer
11.054 €Persönliche Steuern
21.888 €Steuerlast

Netto-Gewinn78,1 %78.112 €

  • BetreiberOHG-Gesellschafter mit Geschäftsführung39.056 €
  • BusinesspartnerOHG-Gesellschafter39.056 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten

    trifft den Betrieb

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Über die Kündigung mittelbar erheblich — sie trifft die Gesellschaft

    trifft den Betrieb

  4. 03Was zu zahlen ist

    Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)

    trifft den Betrieb

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Kritisch

    Insolvenz oder Gläubigerkündigung führen zur Auseinandersetzung. Nach § 135 HGB schuldet die Gesellschaft grundsätzlich eine angemessene Abfindung; das trifft den Betrieb genau dann, wenn Liquidität am wertvollsten ist.

Was das Risiko begrenzt

  • Fortsetzungsklauselmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag lässt die Gesellschaft ohne den ausscheidenden Gesellschafter weiterlaufen. Sie verhindert die Auflösung — nicht die Abfindung.

  • Abfindung begrenzen und streckenmuss vereinbart sein

    Buchwertklausel und Ratenzahlung dämpfen den Liquiditätsabfluss. Eine völlige Abbedingung hält der Prüfung durch die Gerichte nicht stand.

  • Das Kündigungsrecht selbst bleibtwirkt von selbst

    Das Kündigungsrecht des Privatgläubigers nach § 133 HGB lässt sich nicht einfach wegverhandeln — es ist der Kern des Risikos.

Worauf das beruht

§ 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden, sofern der Vertrag nichts anderes zur Auflösung vorsieht.
§ 133 HGB
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters.
§ 135 HGB
Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Befreiung und angemessene Abfindung.
§ 35 Abs. 1 InsO
Der Gesellschaftsanteil fällt mit allen Vermögensrechten in die Masse.
§ 126 HGB
Unabhängig von der Insolvenz: OHG-Gesellschafter haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten.

Gründung

  1. 01

    Gesellschaftsvertrag

    Formfrei möglich, aus Beweisgründen schriftlich; Regelung von Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Ausscheiden.

  2. 02

    Handelsregisteranmeldung

    Anmeldung aller Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form (§ 106 HGB).

  3. 03

    Gewerbeanzeige

    Anzeige des Betriebs nach § 14 GewO und Gaststättenerlaubnis für den Ausschank.

  4. 04

    Steuerliche Erfassung

    Anmeldung beim Finanzamt und Einrichtung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.

Risiken

  • Businesspartner haftet voll mit

    In der OHG haften beide persönlich — der passive Businesspartner riskiert sein Privatvermögen mit.

  • Ausscheiden absichern

    Verlässt jemand die OHG, brauchen Fortführung und Abfindung klare Regeln, sonst droht Chaos für den Betrieb.

  • Wer führt den Club?

    Ohne klare Geschäftsführungsregel können beide handeln — schlecht, wenn nur der Betreiber führen soll.

  • Nachhaftung nach Ausscheiden

    Auch nach dem Austritt kann noch Haftung für alte Schulden nachwirken — das muss man kennen und einplanen.