Atypisch stille Gesellschaft
Dieselbe Innengesellschaft, jedoch mit Anteil am Wertzuwachs und steuerlicher Mitunternehmerstellung.
Struktur
Betreiber · Einzelunternehmen oder GmbH
Der Betreiber führt das Unternehmen nach außen. Intern teilt er Mitunternehmerrisiko und -chance mit dem Partner.
Businesspartner · Atypisch still
Der atypisch stille Gesellschafter ist Mitunternehmer und partizipiert an Gewinn sowie stillen Reserven.
Unternehmen · Betriebsgesellschaft
Die Betriebsgesellschaft ist Träger des Unternehmens. Die atypisch stille Beteiligung ist vertraglich geregelt.
- Betreiber → Unternehmen: FührungDer Betreiber führt das Unternehmen nach außen.
- Businesspartner → Unternehmen: Einlage + KontrolleNeben der stillen Einlage erhält der Partner typischerweise Kontrollrechte.
- Unternehmen → Businesspartner: Gewinn + ReservenDer atypisch Stille wird am Gewinn und an stillen Reserven bzw. am Firmenwert beteiligt.
Rechtsnatur
Die atypisch stille Gesellschaft ist zivilrechtlich weiterhin eine Innengesellschaft — der Businesspartner wird kein Gesellschafter des Trägers und erscheint in keinem Register.
Steuerlich und wirtschaftlich rückt er näher an den Betrieb: Anteil an stillen Reserven und Geschäftswert, Mitunternehmerstellung, erweiterte Mitwirkungsrechte. Die Abfindung bei Ausscheiden orientiert sich am Unternehmenswert.
Für den Billardclub nur dann sinnvoll, wenn Wertzuwachs-Teilhabe gewollt ist und Mitsprache akzeptabel bleibt. Wer reine Passivität will, bleibt bei typisch still.
Beteiligung
Zum Gewinn kommt der Anteil am Wertzuwachs — und dafür Widerspruchsrechte, die der Betreiber gegen sich gelten lassen muss.
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Inhaber des Handelsgewerbes
Stellung
Atypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer
Kontrolle
Allein, aber Widerspruchsrecht des Stillen
Kontrolle
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften
Haftung
Richtet sich nach dem Unternehmensträger
Gewinn
Anteil am Gewinn und am Wertzuwachs
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Anteil am Wertzuwachs — über den laufenden Gewinn hinaus
- Keine Publizität — kein Register, keine Außenhaftung
- Einmalbesteuerung — Anrechnung der Gewerbesteuer
Nachteile
- Mitspracherechte nötig — passive Stellung weicht auf
- Abfindung zum Verkehrswert — stille Reserven eingeschlossen
- Gesonderte Feststellung — höhere laufende Kosten
- Haftung des Betreibers trägerabhängig
Steuern
So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.
Steuerlast gesamt
23.274 €
Berechnung
Netto-Gewinn76,7 %76.726 €
- BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts51.181 €
- BusinesspartnerAtypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer ohne Geschäftsführung25.545 €
Annahmen der Beispielrechnung
- Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
- Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
- Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Insolvenzschutz
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Der Mitunternehmeranteil als Vermögensrecht
regelbar
02Einfluss auf den Betrieb
Kein Weisungsrecht, aber Kontroll- und Widerspruchsrechte
regelbar
03Was zu zahlen ist
Abfindung zum Verkehrswert einschließlich stiller Reserven
trifft den Betrieb
04Beendigung durch den Verwalter
Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
regelbar
Ergebnis für den Betrieb
Beherrschbar
Weil der Businesspartner an stillen Reserven beteiligt ist, kann die Abfindung deutlich über seiner Einlage liegen. Eine Abfindungsklausel begrenzt das, sie muss aber vorher vereinbart sein.
Was das Risiko begrenzt
Abfindungsklauselmuss vereinbart sein
Bemessung nach Buchwert statt Verkehrswert, gestreckte Auszahlung. Ohne diese Klausel greift der Verkehrswert samt stiller Reserven.
Widerspruchsrechte eng fassenmuss vereinbart sein
Die außergewöhnlichen Geschäfte im Vertrag abschließend aufzählen, damit der Verwalter kein allgemeines Vetorecht in die Hand bekommt.
Weiter kein Anteil nach außenwirkt von selbst
Auch der atypisch Stille steht in keinem Register; der Verwalter kann keine Gesellschafterstellung an Dritte verkaufen.
Worauf das beruht
- § 230 Abs. 2 HGB
- Auch beim atypisch Stillen wirkt die Beteiligung nur im Innenverhältnis.
- § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
- Der Verwalter kann die stille Gesellschaft kündigen und die Auseinandersetzung verlangen.
- § 35 Abs. 1 InsO
- Der Mitunternehmeranteil ist Vermögensrecht und fällt in die Masse.
Gründung
- 01
Unternehmensträger festlegen
Wahl zwischen Einzelunternehmen, GmbH, UG oder GmbH & Co. KG; davon hängt der Haftungsschutz des Betreibers ab.
- 02
Beteiligung ausgestalten
Beteiligung an stillen Reserven, Zustimmungskatalog und Informationsrechte vereinbaren, damit Mitunternehmerstellung vorliegt.
- 03
Bewertungsregel festlegen
Verfahren für Eintritt und Ausscheiden einschließlich Deckelung und Ratenzahlung.
- 04
Feststellungsverfahren einrichten
Mitunternehmerschaft beim Finanzamt anzeigen und gesonderte einheitliche Gewinnfeststellung einrichten.
Risiken
- Passiv bleiben und doch Mitunternehmer
Steuerlich oft Mitunternehmer, operativ soll er passiv bleiben — Rechte und Pflichten müssen das aushalten.
- Abfindung tragfähig
Die Ausstiegsklausel muss rechtlich halten und den Betrieb finanziell nicht sprengen.
- Zwei Ertragsebenen
Gewinn der Gesellschaft und Anteil des Stillen müssen sauber getrennt verbucht werden.
- Nicht „nur typisch still“
Fehlen Wertbeteiligung oder Mitwirkung, droht die Einordnung als typisch still — mit anderen Steuerfolgen.