Struktur

Komplementär-GmbH · Vollhafterin

Die Komplementär-GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin und führt die Geschäfte der KG.

Betreiber · Kommanditist & GF der GmbH

Der Betreiber ist Kommanditist und steuert über die GmbH die Geschäftsführung.

Businesspartner · Stiller Gesellschafter

Der typisch stille Gesellschafter finanziert die KG still und erhält Gewinnbeteiligung ohne Außenauftritt.

GmbH & Co. KG · Betriebsgesellschaft

Die GmbH & Co. KG ist die Betriebsgesellschaft, an der die stille Beteiligung ansetzt.

  • Betreiber → Komplementär-GmbH: GFDer Betreiber ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
  • Komplementär-GmbH → GmbH & Co. KG: GeschäftsführungDie Komplementär-GmbH vertritt und führt die KG.
  • Betreiber → GmbH & Co. KG: EinlageDer Betreiber leistet seine Kommanditeinlage in die KG.
  • Businesspartner → GmbH & Co. KG: KapitaleinlageDer Businesspartner bringt eine stille Einlage in die Betriebsgesellschaft ein.
  • GmbH & Co. KG → Businesspartner: GewinnbeteiligungDer stille Gesellschafter erhält die vereinbarte Gewinnbeteiligung aus der KG.
  • Keine private VollhaftungDie Vollhaftung liegt bei der GmbH. Privatvermögen der Beteiligten bleibt außen vor.
Die KG trägt den Betrieb, die GmbH haftet, der Businesspartner ist ausschließlich still beteiligt.

Rechtsnatur

Rechtsträgerin ist die GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH haftet unbeschränkt, der Betreiber ist alleiniger Kommanditist und steuert die Geschäfte über die GmbH. Der Businesspartner wird nicht Kommanditist, sondern stiller Gesellschafter der KG.

Er leistet eine Einlage gegen Gewinnanteil, erscheint in keinem Register und hat kein Stimmrecht in der KG. Die Besteuerung bleibt transparent auf Ebene der Mitunternehmerschaft der KG; der Stille versteuert Kapitalerträge.

Für den Billardclub die stärkste typisch-stille Variante: Kontrolle und Haftungsabschirmung beim Betreiber, passives Kapital ohne Publizität beim Businesspartner.

Beteiligung

Führung und Bürgschaften beim Betreiber, geteilt wird nur der Gewinn; der Businesspartner taucht in keinem Register auf.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Stellung

Stiller Gesellschafter, in keinem Register

Kontrolle

Führt die KG über die Komplementär-GmbH

Kontrolle

Keine, weder in der KG noch in der GmbH

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Vereinbarter Anteil am Gewinn

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Keine natürliche Vollhaftung — nur die Komplementär-GmbH haftet unbeschränkt
  • Bürgschaften begrenzbar — Laufzeit und Betrag vertraglich verhandelbar
  • Einmalbesteuerung — Anrechnung der Gewerbesteuer
  • Stille Beteiligung — kein Register, kein Stimmrecht, keine Außenhaftung
  • Kalkulierbare Insolvenzfolge — nur Zahlungsanspruch in der Masse

Nachteile

  • Höchster Verwaltungsaufwand — zwei Gesellschaften plus Beteiligungsvertrag
  • Stammkapital der Komplementärin — 25.000 €
  • Kein Anteil am Unternehmenswert — Abfindung nach § 235 HGB
  • Drei Vertragswerke — Abstimmung erforderlich

Steuern

Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.

Steuerlast18,7 %18.741 €

Steuerlast gesamt

18.741 €

Berechnung

70.000 €Gewinnanteil
6.529 €Gewerbesteuer
12.212 €Persönliche Steuern
18.741 €Steuerlast

BetreiberAlleiniger Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Netto-Gewinn51,3 %51.259 €

Steuerlast7,9 %7.913 €

Steuerlast gesamt

7.913 €

Berechnung

30.000 €Gewinnanteil
7.913 €Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
7.913 €Steuerlast

Stiller GesellschafterBusinesspartner

Netto-Gewinn22,1 %22.087 €

  • BetreiberAlleiniger Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH51.259 €
  • Stiller GesellschafterBusinesspartner22.087 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
  • Beispiel: vertraglich vereinbarter Gewinnanteil; die Einlagehöhe fließt in diese Rechnung nicht ein.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch

    ohne Wirkung

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile

    regelbar

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Unkritisch

    Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.

Was das Risiko begrenzt

  • Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst

    Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.

  • Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst

    Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.

  • Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet — der Stille steht nach außen nicht im Betrieb.
§ 35 Abs. 1 InsO
In die Masse fällt nur das Vermögen des Schuldners — hier also allein sein Zahlungsanspruch.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers beziehungsweise des Verwalters.

Gründung

  1. 01

    Komplementär-GmbH gründen

    Notarielle Beurkundung, Stammkapital und Handelsregistereintragung.

  2. 02

    KG errichten

    Gesellschaftsvertrag mit dem Betreiber als alleinigem Kommanditisten und Anmeldung nach § 162 HGB.

  3. 03

    Stillen Gesellschaftsvertrag schließen

    Vertrag zwischen KG und Businesspartner über Einlage, Gewinnanteil, Kontrollrechte und Kündigung.

  4. 04

    Bemessungsgrundlage festlegen

    Klarstellung, welche Vergütungen und Investitionen vor der Gewinnermittlung abzuziehen sind.

  5. 05

    Kapitalertragsteuer anmelden

    Einbehalt und Abführung auf die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Risiken

  • Drei Verträge abstimmen

    GmbH, KG und stiller Vertrag müssen zusammenpassen — Widersprüche erzeugen Streit und Steuerprobleme.

  • Gehalt vs. stiller Anteil

    Was Gehalt/Sondervergütung ist und was stiller Gewinnanteil, muss klar getrennt sein.

  • Mehr Verwaltung

    Für einen Billardclub ist der Aufwand (zwei Gesellschaften + stille Beteiligung) spürbar — Zeit und Kosten einplanen.

  • Auszahlung bei Kündigung

    Die Rückzahlung der stillen Einlage darf den Betrieb nicht überraschend ausbluten; Raten und Fristen festlegen.