Struktur

Betreiber · 50 % Anteile, Geschäftsführer

Der Betreiber hält die Hälfte der Geschäftsanteile und ist Geschäftsführer. Die UG ist eine Variante der GmbH nach § 5a GmbHG.

Businesspartner · 50 % Anteile, keine Geschäftsführung

Der Businesspartner hält die andere Hälfte der Anteile, ist aber nicht Organ und führt die Geschäfte nicht.

Billardclub UG · Unternehmergesellschaft

Die UG (haftungsbeschränkt) ist Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; es gilt das GmbH-Recht mit den Sonderregeln des § 5a GmbHG.

  • Betreiber → Billardclub UG: 50 % AnteileDer Betreiber hält die Hälfte der Anteile und Stimmrechte.
  • Businesspartner → Billardclub UG: 50 % AnteileDer Businesspartner bringt Kapital ein und hält die andere Hälfte. Bei der UG ist die Einlage vollständig in Geld zu leisten (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
  • Betreiber → Billardclub UG: GeschäftsführungDie Geschäftsführung liegt allein beim Betreiber und sollte durch ein Sonderrecht in der Satzung abgesichert werden.
  • Billardclub UG → Businesspartner: AusschüttungAusgeschüttet wird nur der Teil des Gewinns, der nicht in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
  • RücklagepflichtEin Viertel des Jahresüberschusses muss in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis 25.000 € erreicht sind (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Wie die GmbH, jedoch mit Rücklagepflicht: Ein Viertel des Jahresüberschusses bleibt in der Gesellschaft.

Beteiligung

Bei 50 zu 50 blockiert jeder den anderen. Beide haften nur begrenzt, aber der Betreiber führt nicht mehr allein.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Gesellschafter mit 50 % der Anteile

Kontrolle

Nur 50 %, Beschlüsse nur gemeinsam

Kontrolle

Volles Stimmrecht, blockiert jeden Beschluss

Haftung

Nur die Bürgschaft für Miete und Leasing

Gewinn

Ausschüttung nach Anteil, gemindert um die Rücklage

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Haftungsbeschränkung — wie bei der GmbH ohne 25.000 € Startkapital
  • Gehaltsabzug — Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn
  • Umwandlung möglich — späterer Übergang zur GmbH

Nachteile

  • Dünne Kapitaldecke — Vermieter verlangen erst recht Bürgschaften
  • 50/50-Patt — Businesspartner blockiert Beschlüsse
  • Anteil in der Privatinsolvenz — Verwalter wird Mitgesellschafter
  • Pflichtrücklage — 25 % des Jahresüberschusses gesperrt
  • Doppelbesteuerung — wie bei der GmbH

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Das Geschäftsführergehalt senkt den Jahresüberschuss und damit zugleich die Rücklagenzuführung und die Ausschüttung. Für den Businesspartner wirkt sich das doppelt aus.

Steuerlast44,0 %43.987 €

Steuerlast gesamt

43.987 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
15.000 €Körperschaftsteuer
825 €Solidaritätszuschlag
14.350 €Gewerbesteuer
13.812 €Persönliche Steuern
43.987 €Steuerlast

Netto-Gewinn38,6 %38.557 €

  • BetreiberGesellschafter-Geschäftsführer (50 %)19.278 €
  • BusinesspartnerGesellschafter (50 %)19.279 €
  • Gesetzliche Rücklagegebunden in der Gesellschaft17.456 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Geschäftsanteil selbst, § 35 Abs. 1 InsO

    trifft den Betrieb

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Der Verwalter übt die Stimmrechte aus und sitzt in der Gesellschafterversammlung

    trifft den Betrieb

  4. 03Was zu zahlen ist

    Verwertung des Anteils oder Einziehung gegen Abfindung zum Verkehrswert

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Keine Kündigung, aber Verkauf an Dritte möglich

    trifft den Betrieb

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Kritisch

    Der Anteil ist verwertbares Vermögen. Der Insolvenzverwalter rückt in die Gesellschafterstellung ein und kann an einen Dritten verkaufen — der Betreiber bekommt einen fremden Mitgesellschafter.

Was das Risiko begrenzt

  • Einziehungsklausel für den Insolvenzfallmuss vereinbart sein

    Die Satzung kann den Anteil bei Insolvenz des Gesellschafters einziehen. Die Abfindung ist dann aber sofort aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen.

  • Vinkulierung der Anteilemuss vereinbart sein

    Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft. Das erschwert den Verkauf, hindert die Verwertung durch den Verwalter aber nicht vollständig.

  • Beteiligungsquotemuss vereinbart sein

    Bei 50/50 blockiert der Verwalter jeden Beschluss. Nur eine Mehrheit beim Betreiber hält den Betrieb entscheidungsfähig.

Worauf das beruht

§ 35 Abs. 1 InsO
Der Geschäftsanteil gehört zur Insolvenzmasse und ist verwertbar.
§ 34 GmbHG
Einziehung des Geschäftsanteils, wenn die Satzung sie zulässt.
§ 15 Abs. 5 GmbHG
Vinkulierung: Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft.

Gründung

  1. 01

    Gesellschaftsvertrag

    Notarielle Beurkundung, bei bis zu drei Gesellschaftern ist das vereinfachte Musterprotokoll möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHG).

  2. 02

    Stammkapital vollständig einzahlen

    Das gesamte Stammkapital ist in Geld einzuzahlen, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

  3. 03

    Handelsregistereintragung

    Anmeldung mit dem Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)"; die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung.

  4. 04

    Gewerbe und Erlaubnisse

    Gewerbeanzeige nach § 14 GewO sowie Gaststättenerlaubnis und Auflagen für den Spielbetrieb.

  5. 05

    Rücklagenplanung

    Jährliche Zuführung von 25 % des Jahresüberschusses zur gesetzlichen Rücklage bis 25.000 € erreicht sind.

Risiken

  • Wenig Stammkapital

    Eine UG startet oft mit wenig Eigenkapital — für Miete, Tische und Umbau reicht das allein selten.

  • Ausschüttungssperre

    Ein Viertel des Gewinns muss in die Rücklage — Geld, das ihr nicht frei entnehmen könnt.

  • Bürgschaften begrenzen

    Trotz beschränkter Haftung verlangen Vermieter oft persönliche Sicherheiten; Betrag und Dauer begrenzen.

  • Anlaufphase kritisch

    Hohe Startkosten bei kleinem Kapital können bilanzielle Überschuldung erzeugen — Finanzierung und Puffer einplanen.