Einzelunternehmen
Der Betreiber führt den Billardclub allein und haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Ein Businesspartner lässt sich hier nur als Darlehensgeber abbilden, nicht als Gewinnbeteiligter.
Struktur
Betreiber · Inhaber & Geschäftsführung
Der Betreiber ist Inhaber des Einzelunternehmens und führt den Billardclub. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen allein.
Billardclub · Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsperson. Vermögen und Schulden gehören direkt dem Betreiber.
- Betreiber → Billardclub: besitzt & führtDer Betreiber besitzt das Unternehmen vollständig und leitet den laufenden Betrieb.
- Betreiber → Billardclub: haftet privatDer Betreiber haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts.
Beteiligung
Führung, Haftung und Gewinn liegen ungeteilt beim Betreiber. Für den Businesspartner bleibt nur die Rolle des Darlehensgebers — Zinsen statt Gewinnanteil.
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Inhaber, er ist selbst der Rechtsträger
Stellung
Nur Darlehensgeber, keine Beteiligung
Kontrolle
Allein, keine Mitgesellschafter
Kontrolle
Keine
Haftung
Unbeschränkt mit dem Privatvermögen
Gewinn
Nur Zinsen, kein Anteil am Gewinn
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Schnelle Gründung — Gewerbeanzeige genügt, kein Mindestkapital
- Alleinentscheidung — keine Gesellschafterbeschlüsse
- Einmalbesteuerung — Freibetrag und Anrechnung der Gewerbesteuer
- Volle Gewinnzuordnung — Ergebnis steht dem Betreiber zu
Nachteile
- Unbeschränkte Haftung — jede Betriebsschuld trifft das Privatvermögen
- Kein Businesspartner als Beteiligter — nur Darlehen möglich
- Keine Gewinnbeteiligung — Businesspartner bleibt Gläubiger
- Kein Gehaltsabzug — Entnahmen mindern den Gewinn nicht
Steuern
So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.
Steuerlast gesamt
32.907 €
Berechnung
Netto-Gewinn67,1 %67.093 €
- BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts67.093 €
Annahmen der Beispielrechnung
- Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
- Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
- Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Insolvenzschutz
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Nichts — der Businesspartner hält keine Beteiligung
ohne Wirkung
02Einfluss auf den Betrieb
Keiner
ohne Wirkung
03Was zu zahlen ist
Keine Abfindung, nur die offene Darlehensforderung
ohne Wirkung
04Beendigung durch den Verwalter
Entfällt mangels Beteiligung
ohne Wirkung
Ergebnis für den Betrieb
Unkritisch
Ohne Beteiligung gibt es nichts zu verwerten — der Businesspartner kann dann aber auch nicht am Gewinn beteiligt werden.
Was das Risiko begrenzt
Kein Gesellschaftsverhältniswirkt von selbst
Es gibt keinen Anteil, keine Mitsprache und keine Auseinandersetzung. Der Verwalter kann allein die Rückzahlung des Darlehens betreiben.
Tilgungsplan festhaltenmuss vereinbart sein
Der Darlehensvertrag sollte Laufzeit und Raten klar regeln, damit der Verwalter nicht die sofortige Rückzahlung verlangen kann.
Preis dafür: kein Gewinnanteilwirkt von selbst
Die Sicherheit entsteht dadurch, dass der Businesspartner nur Zinsen erhält — am Erfolg des Clubs ist er nicht beteiligt.
Worauf das beruht
- § 35 Abs. 1 InsO
- In die Masse fällt allein die Darlehensforderung.
- §§ 488 ff. BGB
- Das Verhältnis ist ein reines Darlehen, keine Beteiligung.
Gründung
- 01
Gewerbeanzeige
Anzeige des Betriebs beim zuständigen Gewerbeamt nach § 14 GewO; bei Gastronomie zusätzlich Erlaubnis nach § 2 GastG.
- 02
Steuerliche Erfassung
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, Zuteilung der Steuernummer und Entscheidung über die Umsatzsteuer.
- 03
Handelsregister
Eintragung der Firma bei Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 2, § 29 HGB in notariell beglaubigter Form.
- 04
Geschäftskonto und Buchführung
Getrenntes Konto sowie Buchführung und Jahresabschluss nach §§ 238 ff. HGB, bei Kaufleuten regelmäßig Bilanzierungspflicht.
Risiken
- Privatvermögen haftet mit
Miete, Leasing und sonstige Schulden greifen auf das Privatvermögen des Betreibers durch — es gibt keine Haftungsschranke.
- Businesspartner ohne Anteile
Geld vom Businesspartner braucht einen Extra-Vertrag (z. B. stille Beteiligung); er wird nicht automatisch Mitinhaber.
- Betrieb und Privat nicht getrennt
Rechtlich gibt es nur eine Person: Verluste und Gläubiger treffen denselben Topf wie das Privatvermögen.
- Ausfall des Betreibers
Krankheit oder Ausfall stoppt den Betrieb sofort, weil niemand anderes berechtigt handeln kann.