Struktur

Betreiber · Gesellschafter

In der GbR führen die Gesellschafter gemeinsam und haften grundsätzlich unbeschränkt privat.

Businesspartner · Gesellschafter

Der Businesspartner ist gleichberechtigter Gesellschafter mit gemeinsamer Führung und Haftung. Das widerspricht der passiven Rolle.

Billardclub GbR · Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft und entsteht bereits durch einen gemeinsamen Zweck.

  • Betreiber → Billardclub GbR: gemeinsame FührungDer Betreiber führt die GbR gemeinsam mit dem Partner.
  • Businesspartner → Billardclub GbR: gemeinsame FührungDer Businesspartner muss die GbR mitführen — eine reine Kapitalrolle sieht die GbR nicht vor.
  • Betreiber → Billardclub GbR: haftet privatGesellschafter haften grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch privat.
  • Businesspartner → Billardclub GbR: haftet privatAuch der Businesspartner haftet unbeschränkt privat für Verbindlichkeiten der GbR.
Zwei Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung; beim Handelsgewerbe wird daraus kraft Gesetzes eine OHG.

Beteiligung

Entschieden wird nur gemeinschaftlich, gehaftet wird von beiden unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Nichts daran ist passiv.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Gesellschafter der GbR

Stellung

Gesellschafter der GbR

Kontrolle

Nur gemeinschaftlich mit dem anderen

Kontrolle

Entscheidet gemeinschaftlich mit

Haftung

Unbeschränkt, auch für Geschäfte des anderen

Gewinn

Anteil am Gewinn nach Gesellschaftsvertrag

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Formlose Gründung — ohne Kosten und Formalien
  • Einmalbesteuerung — transparente Gewinnzurechnung

Nachteile

  • Unbeschränkte Haftung — beide mit dem Privatvermögen
  • Gemeinschaftliche Entscheidung — Betreiber führt nicht allein
  • Privatinsolvenz erlaubt Kündigung — Abfindung und Anwachsung
  • Automatischer Übergang zur OHG — mit Betriebsaufnahme

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Steuerlast21,9 %21.888 €

Steuerlast gesamt

21.888 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
10.834 €Gewerbesteuer
11.054 €Persönliche Steuern
21.888 €Steuerlast

Netto-Gewinn78,1 %78.112 €

  • BetreiberGbR-Gesellschafter mit Geschäftsführung39.056 €
  • BusinesspartnerGbR-Gesellschafter39.056 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten

    trifft den Betrieb

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Über die Kündigung mittelbar erheblich — sie trifft die Gesellschaft

    trifft den Betrieb

  4. 03Was zu zahlen ist

    Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)

    trifft den Betrieb

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Kritisch

    Insolvenz oder Gläubigerkündigung führen zur Auseinandersetzung. Nach § 135 HGB schuldet die Gesellschaft grundsätzlich eine angemessene Abfindung; das trifft den Betrieb genau dann, wenn Liquidität am wertvollsten ist.

Was das Risiko begrenzt

  • Fortsetzungsklauselmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag lässt die Gesellschaft ohne den ausscheidenden Gesellschafter weiterlaufen. Sie verhindert die Auflösung — nicht die Abfindung.

  • Abfindung begrenzen und streckenmuss vereinbart sein

    Buchwertklausel und Ratenzahlung dämpfen den Liquiditätsabfluss. Eine völlige Abbedingung hält der Prüfung durch die Gerichte nicht stand.

  • Das Kündigungsrecht selbst bleibtwirkt von selbst

    Das Kündigungsrecht des Privatgläubigers nach § 133 HGB lässt sich nicht einfach wegverhandeln — es ist der Kern des Risikos.

Worauf das beruht

§ 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden, sofern der Vertrag nichts anderes zur Auflösung vorsieht.
§ 133 HGB
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters.
§ 135 HGB
Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Befreiung und angemessene Abfindung.
§ 35 Abs. 1 InsO
Der Gesellschaftsanteil fällt mit allen Vermögensrechten in die Masse.
§ 126 HGB
Unabhängig von der Insolvenz: OHG-Gesellschafter haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten.

Gründung

  1. 01

    Gesellschaftsvertrag

    Formfrei möglich; aus Beweisgründen schriftlich mit Regelungen zu Beiträgen, Geschäftsführung und Ausscheiden.

  2. 02

    Registereintragung prüfen

    Eintragung als eGbR nach § 707 BGB, insbesondere bei Grundstücks- oder Anteilsgeschäften.

  3. 03

    Kaufmannseigenschaft prüfen

    Bewertung nach § 1 Abs. 2 HGB; bei Handelsgewerbe ist die Anmeldung als OHG erforderlich (§ 106 HGB).

  4. 04

    Gewerbeanzeige

    Anzeige nach § 14 GewO für jeden Gesellschafter sowie Gaststättenerlaubnis.

Risiken

  • Wird unbemerkt zur OHG

    Betreibt die GbR ein Handelsgewerbe, kann kraft Gesetz eine OHG entstehen — mit schärferen Regeln.

  • Businesspartner haftet mit

    Auch in der GbR greifen Gläubiger auf das Privatvermögen beider zu — schlecht für einen passiven Geldgeber.

  • Buchführung ernst nehmen

    Je nach Größe und Entwicklung entstehen Buchführungs- und Bilanzpflichten — nicht unterschätzen.

  • Vermieter wollen Register

    Viele Vermieter erwarten eine eingetragene Gesellschaft; eine reine GbR wirkt oft zu schwach.