Begriff

Rechtsträger ist der Inhaber selbst. Miet-, Leasing-, Personal- und Lieferverträge laufen persönlich über den Betreiber.

  • Kein eigenständiger Rechtsträger neben der Person
  • Firma möglich bei Kaufmannseigenschaft (§ 1, § 29 HGB)
  • Für eine stille Beteiligung nach § 230 HGB ist ein Handelsgewerbe erforderlich

Haftung

Der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Betriebs.

Gläubigerzugriff

Betriebs- und Privatvermögen

Trennung

Keine Haftungsabschirmung

Kapital

Kein gesetzliches Mindestkapital. Finanzierung erfolgt aus Eigenmitteln, Krediten oder stiller Einlage.

Gründung

  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt
  • Bei Kaufmann: Eintragung der Firma ins Handelsregister (§ 29 HGB)
  • Steuerliche Erfassung beim Finanzamt
  • Kein Notarvertrag für die Rechtsform selbst

Steuern

Transparente Besteuerung: Gewinn unterliegt Einkommensteuer und in der Regel Gewerbesteuer beim Inhaber.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Gewerbesteuer mit Freibetrag für natürliche Personen
  • Keine Körperschaftsteuer