GmbH
Betreiber und Businesspartner halten je 50 %; die Geschäftsführung liegt beim Betreiber. Für einen passiven Businesspartner ist die Gleichbeteiligung ungeeignet.
Struktur
Betreiber · 50 % Anteile, Geschäftsführer
Der Betreiber hält die Hälfte der Geschäftsanteile und ist zugleich Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
Businesspartner · 50 % Anteile, keine Geschäftsführung
Der Businesspartner ist mit 50 % beteiligt, aber nicht Organ der Gesellschaft. Er wirkt nur über die Gesellschafterversammlung mit.
Billardclub GmbH · Kapitalgesellschaft
Die GmbH ist eigene juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und Trägerin des Handelsgeschäfts. Für Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
- Betreiber → Billardclub GmbH: 50 % AnteileDer Betreiber hält die Hälfte der Geschäftsanteile und Stimmrechte.
- Businesspartner → Billardclub GmbH: 50 % AnteileDer Businesspartner bringt Kapital als Stammeinlage ein und hält dafür die andere Hälfte der Anteile. Bei Stimmengleichheit droht ein Patt, das der Gesellschaftsvertrag auflösen muss.
- Betreiber → Billardclub GmbH: GeschäftsführungDie Geschäftsführung liegt allein beim Betreiber. Ein Sonderrecht in der Satzung und die Abberufung nur aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) sichern diese Stellung ab.
- Billardclub GmbH → Businesspartner: AusschüttungDer Gewinn wird nach Geschäftsanteilen verteilt (§ 29 Abs. 3 GmbHG), hier also hälftig.
- Haftung beschränktGläubiger greifen auf das Gesellschaftsvermögen zu, nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
Beteiligung
Bei 50 zu 50 ist auch die Entscheidungsmacht geteilt: Der Businesspartner kann jeden Beschluss blockieren — für eine reine Kapitalrolle ist das zu viel.
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Gesellschafter und Geschäftsführer
Stellung
Gesellschafter mit 50 % der Anteile
Kontrolle
Nur 50 %, Beschlüsse nur gemeinsam
Kontrolle
Volles Stimmrecht, blockiert jeden Beschluss
Haftung
Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden
Gewinn
Ausschüttung nach Anteil
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Haftungsabschirmung — Gläubiger greifen auf das Gesellschaftsvermögen zu
- Bürgschaften begrenzbar — Laufzeit und Betrag vertraglich verhandelbar
- Marktakzeptanz — Vermieter und Leasinggeber kennen die GmbH
- Gehaltsabzug — Geschäftsführergehalt mindert den steuerpflichtigen Gewinn
- Thesaurierung — einbehaltene Gewinne mit rund 30 % belastet
Nachteile
- 50/50-Patt — Businesspartner blockiert Beschlüsse
- Anteil in der Privatinsolvenz — Verwalter wird Mitgesellschafter
- Doppelbesteuerung — Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer
- Stammkapital und Notar — 25.000 € und Beurkundung
- Offenlegung — Jahresabschluss nach § 325 HGB
Steuern
So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.
Das Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der Gesellschaft und wird beim Betreiber als Arbeitslohn versteuert. Es verschiebt Ergebnis vom Businesspartner zum Betreiber, weil weniger Gewinn zur Ausschüttung verbleibt. Die Höhe muss angemessen sein (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Steuerlast gesamt
48.591 €
Berechnung
Netto-Gewinn51,4 %51.409 €
- BetreiberGesellschafter-Geschäftsführer (50 %)25.704 €
- BusinesspartnerGesellschafter (50 %)25.705 €
Annahmen der Beispielrechnung
- Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
- Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
- Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Insolvenzschutz
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Der Geschäftsanteil selbst, § 35 Abs. 1 InsO
trifft den Betrieb
02Einfluss auf den Betrieb
Der Verwalter übt die Stimmrechte aus und sitzt in der Gesellschafterversammlung
trifft den Betrieb
03Was zu zahlen ist
Verwertung des Anteils oder Einziehung gegen Abfindung zum Verkehrswert
trifft den Betrieb
04Beendigung durch den Verwalter
Keine Kündigung, aber Verkauf an Dritte möglich
trifft den Betrieb
Ergebnis für den Betrieb
Kritisch
Der Anteil ist verwertbares Vermögen. Der Insolvenzverwalter rückt in die Gesellschafterstellung ein und kann an einen Dritten verkaufen — der Betreiber bekommt einen fremden Mitgesellschafter.
Was das Risiko begrenzt
Einziehungsklausel für den Insolvenzfallmuss vereinbart sein
Die Satzung kann den Anteil bei Insolvenz des Gesellschafters einziehen. Die Abfindung ist dann aber sofort aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen.
Vinkulierung der Anteilemuss vereinbart sein
Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft. Das erschwert den Verkauf, hindert die Verwertung durch den Verwalter aber nicht vollständig.
Beteiligungsquotemuss vereinbart sein
Bei 50/50 blockiert der Verwalter jeden Beschluss. Nur eine Mehrheit beim Betreiber hält den Betrieb entscheidungsfähig.
Worauf das beruht
- § 35 Abs. 1 InsO
- Der Geschäftsanteil gehört zur Insolvenzmasse und ist verwertbar.
- § 34 GmbHG
- Einziehung des Geschäftsanteils, wenn die Satzung sie zulässt.
- § 15 Abs. 5 GmbHG
- Vinkulierung: Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft.
Gründung
- 01
Gesellschaftsvertrag
Notarielle Beurkundung mit Regelungen zu Geschäftsführung, Zustimmungskatalog, Vinkulierung und Einziehung (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
- 02
Stammkapital einzahlen
Geschäftskonto eröffnen und mindestens 12.500 € einzahlen, zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
- 03
Handelsregisteranmeldung
Anmeldung durch den Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form; die GmbH entsteht erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG).
- 04
Gewerbeanzeige und Erlaubnisse
Gewerbeanzeige nach § 14 GewO sowie Gaststättenerlaubnis, Sperrzeit- und Lärmschutzauflagen für den Spielbetrieb.
- 05
Steuerliche Erfassung
Fragebogen beim Finanzamt, Anmeldung zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Lohnsteueranmeldung.
Risiken
- Patt bei 50/50
Zwei gleich starke Gesellschafter können sich blockieren — ohne klare Stichentscheid-Regel steht der Club still.
- Bürgschaften begrenzen
Vermieter und Leasinggeber wollen oft eine persönliche Bürgschaft; Laufzeit und Betrag sollten vertraglich gedeckelt sein.
- GF-Gehalt festlegen
Zu niedrig oder zu hoch wirkt steuerlich und unter Gesellschaftern schnell streitig — klar und marktkonform regeln.
- Laufende GmbH-Kosten
Jahresabschluss, Offenlegung und Beratung kosten dauerhaft mehr als bei einem Einzelunternehmen.