Struktur

Betreiber · 50 % Anteile, Geschäftsführer

Der Betreiber hält die Hälfte der Geschäftsanteile und ist zugleich Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Businesspartner · 50 % Anteile, keine Geschäftsführung

Der Businesspartner ist mit 50 % beteiligt, aber nicht Organ der Gesellschaft. Er wirkt nur über die Gesellschafterversammlung mit.

Billardclub GmbH · Kapitalgesellschaft

Die GmbH ist eigene juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und Trägerin des Handelsgeschäfts. Für Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

  • Betreiber → Billardclub GmbH: 50 % AnteileDer Betreiber hält die Hälfte der Geschäftsanteile und Stimmrechte.
  • Businesspartner → Billardclub GmbH: 50 % AnteileDer Businesspartner bringt Kapital als Stammeinlage ein und hält dafür die andere Hälfte der Anteile. Bei Stimmengleichheit droht ein Patt, das der Gesellschaftsvertrag auflösen muss.
  • Betreiber → Billardclub GmbH: GeschäftsführungDie Geschäftsführung liegt allein beim Betreiber. Ein Sonderrecht in der Satzung und die Abberufung nur aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) sichern diese Stellung ab.
  • Billardclub GmbH → Businesspartner: AusschüttungDer Gewinn wird nach Geschäftsanteilen verteilt (§ 29 Abs. 3 GmbHG), hier also hälftig.
  • Haftung beschränktGläubiger greifen auf das Gesellschaftsvermögen zu, nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
Die GmbH ist Rechtsträgerin; beide halten je 50 %, geschäftsführend ist nur der Betreiber.

Beteiligung

Bei 50 zu 50 ist auch die Entscheidungsmacht geteilt: Der Businesspartner kann jeden Beschluss blockieren — für eine reine Kapitalrolle ist das zu viel.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Gesellschafter mit 50 % der Anteile

Kontrolle

Nur 50 %, Beschlüsse nur gemeinsam

Kontrolle

Volles Stimmrecht, blockiert jeden Beschluss

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Ausschüttung nach Anteil

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Haftungsabschirmung — Gläubiger greifen auf das Gesellschaftsvermögen zu
  • Bürgschaften begrenzbar — Laufzeit und Betrag vertraglich verhandelbar
  • Marktakzeptanz — Vermieter und Leasinggeber kennen die GmbH
  • Gehaltsabzug — Geschäftsführergehalt mindert den steuerpflichtigen Gewinn
  • Thesaurierung — einbehaltene Gewinne mit rund 30 % belastet

Nachteile

  • 50/50-Patt — Businesspartner blockiert Beschlüsse
  • Anteil in der Privatinsolvenz — Verwalter wird Mitgesellschafter
  • Doppelbesteuerung — Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer
  • Stammkapital und Notar — 25.000 € und Beurkundung
  • Offenlegung — Jahresabschluss nach § 325 HGB

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Das Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der Gesellschaft und wird beim Betreiber als Arbeitslohn versteuert. Es verschiebt Ergebnis vom Businesspartner zum Betreiber, weil weniger Gewinn zur Ausschüttung verbleibt. Die Höhe muss angemessen sein (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Steuerlast48,6 %48.591 €

Steuerlast gesamt

48.591 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
15.000 €Körperschaftsteuer
825 €Solidaritätszuschlag
14.350 €Gewerbesteuer
18.416 €Persönliche Steuern
48.591 €Steuerlast

Netto-Gewinn51,4 %51.409 €

  • BetreiberGesellschafter-Geschäftsführer (50 %)25.704 €
  • BusinesspartnerGesellschafter (50 %)25.705 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Geschäftsanteil selbst, § 35 Abs. 1 InsO

    trifft den Betrieb

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Der Verwalter übt die Stimmrechte aus und sitzt in der Gesellschafterversammlung

    trifft den Betrieb

  4. 03Was zu zahlen ist

    Verwertung des Anteils oder Einziehung gegen Abfindung zum Verkehrswert

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Keine Kündigung, aber Verkauf an Dritte möglich

    trifft den Betrieb

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Kritisch

    Der Anteil ist verwertbares Vermögen. Der Insolvenzverwalter rückt in die Gesellschafterstellung ein und kann an einen Dritten verkaufen — der Betreiber bekommt einen fremden Mitgesellschafter.

Was das Risiko begrenzt

  • Einziehungsklausel für den Insolvenzfallmuss vereinbart sein

    Die Satzung kann den Anteil bei Insolvenz des Gesellschafters einziehen. Die Abfindung ist dann aber sofort aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen.

  • Vinkulierung der Anteilemuss vereinbart sein

    Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft. Das erschwert den Verkauf, hindert die Verwertung durch den Verwalter aber nicht vollständig.

  • Beteiligungsquotemuss vereinbart sein

    Bei 50/50 blockiert der Verwalter jeden Beschluss. Nur eine Mehrheit beim Betreiber hält den Betrieb entscheidungsfähig.

Worauf das beruht

§ 35 Abs. 1 InsO
Der Geschäftsanteil gehört zur Insolvenzmasse und ist verwertbar.
§ 34 GmbHG
Einziehung des Geschäftsanteils, wenn die Satzung sie zulässt.
§ 15 Abs. 5 GmbHG
Vinkulierung: Abtretung nur mit Zustimmung der Gesellschaft.

Gründung

  1. 01

    Gesellschaftsvertrag

    Notarielle Beurkundung mit Regelungen zu Geschäftsführung, Zustimmungskatalog, Vinkulierung und Einziehung (§ 2 Abs. 1 GmbHG).

  2. 02

    Stammkapital einzahlen

    Geschäftskonto eröffnen und mindestens 12.500 € einzahlen, zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

  3. 03

    Handelsregisteranmeldung

    Anmeldung durch den Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form; die GmbH entsteht erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

  4. 04

    Gewerbeanzeige und Erlaubnisse

    Gewerbeanzeige nach § 14 GewO sowie Gaststättenerlaubnis, Sperrzeit- und Lärmschutzauflagen für den Spielbetrieb.

  5. 05

    Steuerliche Erfassung

    Fragebogen beim Finanzamt, Anmeldung zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Lohnsteueranmeldung.

Risiken

  • Patt bei 50/50

    Zwei gleich starke Gesellschafter können sich blockieren — ohne klare Stichentscheid-Regel steht der Club still.

  • Bürgschaften begrenzen

    Vermieter und Leasinggeber wollen oft eine persönliche Bürgschaft; Laufzeit und Betrag sollten vertraglich gedeckelt sein.

  • GF-Gehalt festlegen

    Zu niedrig oder zu hoch wirkt steuerlich und unter Gesellschaftern schnell streitig — klar und marktkonform regeln.

  • Laufende GmbH-Kosten

    Jahresabschluss, Offenlegung und Beratung kosten dauerhaft mehr als bei einem Einzelunternehmen.