Steuerlast gesamt
18.741 €
Berechnung
BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts
Netto-Gewinn51,3 %51.259 €
Innengesellschaft nach §§ 230 ff. HGB: Kapital gegen Gewinnanteil, ohne Auftritt nach außen. Am stärksten in Kombination mit GmbH & Co. KG oder GmbH.
Betreiber · Einzelunternehmen oder GmbH
Der Betreiber führt das Unternehmen allein und trägt die Außenhaftung je nach gewählter Rechtsform.
Businesspartner · Typisch still
Der typisch stille Gesellschafter stellt Kapital bereit, bleibt nach außen unsichtbar und erhält eine Gewinnbeteiligung.
Unternehmen · Betriebsgesellschaft
Das Unternehmen ist die Betriebsgesellschaft, an die die stille Einlage geleistet wird.
Die typisch stille Gesellschaft ist die Beteiligungsform für den Businesspartner: Kapital gegen Gewinnanteil, ohne Anteil am Träger, ohne Register und ohne Außenhaftung (§§ 230 ff. HGB).
Sie schützt den Stillen — nicht den Betreiber. Ob der Betreiber haftungsbeschränkt ist, entscheidet allein der Unternehmensträger (Einzelunternehmen, GmbH, UG oder GmbH & Co. KG).
Für den Billardclub ist typisch still die passende Logik, sobald der Träger stimmt: am stärksten mit GmbH & Co. KG oder GmbH, ungeeignet als alleiniger Schutz am Einzelunternehmen.
Geteilt wird nur der Gewinn: keine Mitsprache, keine Außenhaftung, kein Registereintrag für den Businesspartner.
Führt den Club
Gibt das Kapital
Stellung
Inhaber des Handelsgewerbes
Stellung
Stiller Gesellschafter, in keinem Register
Kontrolle
Allein, der Stille ohne Mitsprache
Kontrolle
Keine, nur Einsicht in den Abschluss
Haftung
Richtet sich nach dem Unternehmensträger
Gewinn
Vereinbarter Anteil am Gewinn
Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.
Steuerlast gesamt
18.741 €
Berechnung
BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts
Netto-Gewinn51,3 %51.259 €
Steuerlast gesamt
7.913 €
Berechnung
Stiller GesellschafterBusinesspartner
Netto-Gewinn22,1 %22.087 €
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch
ohne Wirkung
02Einfluss auf den Betrieb
Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung
ohne Wirkung
03Was zu zahlen ist
Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile
regelbar
04Beendigung durch den Verwalter
Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
regelbar
Ergebnis für den Betrieb
Unkritisch
Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.
Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst
Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.
Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst
Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.
Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein
Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.
Auswahl zwischen Einzelunternehmen, GmbH, UG oder GmbH & Co. KG; davon hängt der Haftungsschutz des Betreibers ab.
Prüfung der Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB; Handelsgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB).
Einlage, Gewinnanteil, Bemessungsgrundlage, Kontrollrechte, Kündigung und Auseinandersetzung regeln.
Einbehalt und Abführung auf die Gewinnanteile (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 EStG).
Die stille Beteiligung schützt nur so gut wie der Unternehmensträger (z. B. GmbH) — der Träger muss passen.
Prozent, Bemessungsgrundlage und Zeitpunkt der Auszahlung gehören schriftlich und verständlich in den Vertrag.
Klar als stille Gesellschaft formulieren, sonst droht die Einordnung als Darlehen mit anderen Folgen.
Der Businesspartner braucht Einblick in Zahlen, darf aber nicht in die Führung des Clubs eingreifen.