Struktur

Betreiber · Einzelunternehmen oder GmbH

Der Betreiber führt das Unternehmen allein und trägt die Außenhaftung je nach gewählter Rechtsform.

Businesspartner · Typisch still

Der typisch stille Gesellschafter stellt Kapital bereit, bleibt nach außen unsichtbar und erhält eine Gewinnbeteiligung.

Unternehmen · Betriebsgesellschaft

Das Unternehmen ist die Betriebsgesellschaft, an die die stille Einlage geleistet wird.

  • Betreiber → Unternehmen: Führung & HaftungDer Betreiber führt das Unternehmen und trägt die Außenhaftung.
  • Businesspartner → Unternehmen: Stille EinlageDer Businesspartner leistet eine stille Kapitaleinlage ohne Außenauftritt.
  • Unternehmen → Businesspartner: GewinnbeteiligungAls Gegenleistung erhält der stille Gesellschafter die vereinbarte Gewinnbeteiligung.
Innengesellschaft: Einlage und Gewinnanteil zwischen Unternehmensträger und Businesspartner.

Rechtsnatur

Die typisch stille Gesellschaft ist die Beteiligungsform für den Businesspartner: Kapital gegen Gewinnanteil, ohne Anteil am Träger, ohne Register und ohne Außenhaftung (§§ 230 ff. HGB).

Sie schützt den Stillen — nicht den Betreiber. Ob der Betreiber haftungsbeschränkt ist, entscheidet allein der Unternehmensträger (Einzelunternehmen, GmbH, UG oder GmbH & Co. KG).

Für den Billardclub ist typisch still die passende Logik, sobald der Träger stimmt: am stärksten mit GmbH & Co. KG oder GmbH, ungeeignet als alleiniger Schutz am Einzelunternehmen.

Beteiligung

Geteilt wird nur der Gewinn: keine Mitsprache, keine Außenhaftung, kein Registereintrag für den Businesspartner.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Inhaber des Handelsgewerbes

Stellung

Stiller Gesellschafter, in keinem Register

Kontrolle

Allein, der Stille ohne Mitsprache

Kontrolle

Keine, nur Einsicht in den Abschluss

Haftung

Richtet sich nach dem Unternehmensträger

Gewinn

Vereinbarter Anteil am Gewinn

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Gewinnbeteiligung ohne Mitsprache — Businesspartner bleibt passiv
  • Keine Publizität — kein Register, keine Außenhaftung
  • Formfreier Vertrag — ohne Notar- und Registerkosten
  • Kalkulierbare Insolvenzfolge — nur Zahlungsanspruch in der Masse

Nachteile

  • Haftung des Betreibers trägerabhängig — stille Gesellschaft schützt ihn nicht
  • Kein Anteil am Wertzuwachs — Abfindung nach § 235 HGB
  • Kündigungsrecht des Verwalters — § 234 HGB
  • Handelsgewerbe erforderlich — sonst keine stille Gesellschaft nach HGB

Steuern

Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.

Steuerlast18,7 %18.741 €

Steuerlast gesamt

18.741 €

Berechnung

70.000 €Gewinnanteil
6.529 €Gewerbesteuer
12.212 €Persönliche Steuern
18.741 €Steuerlast

BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts

Netto-Gewinn51,3 %51.259 €

Steuerlast7,9 %7.913 €

Steuerlast gesamt

7.913 €

Berechnung

30.000 €Gewinnanteil
7.913 €Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
7.913 €Steuerlast

Stiller GesellschafterBusinesspartner

Netto-Gewinn22,1 %22.087 €

  • BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts51.259 €
  • Stiller GesellschafterBusinesspartner22.087 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
  • Beispiel: vertraglich vereinbarter Gewinnanteil; die Einlagehöhe fließt in diese Rechnung nicht ein.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch

    ohne Wirkung

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile

    regelbar

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Unkritisch

    Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.

Was das Risiko begrenzt

  • Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst

    Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.

  • Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst

    Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.

  • Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet — der Stille steht nach außen nicht im Betrieb.
§ 35 Abs. 1 InsO
In die Masse fällt nur das Vermögen des Schuldners — hier also allein sein Zahlungsanspruch.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers beziehungsweise des Verwalters.

Gründung

  1. 01

    Unternehmensträger festlegen

    Auswahl zwischen Einzelunternehmen, GmbH, UG oder GmbH & Co. KG; davon hängt der Haftungsschutz des Betreibers ab.

  2. 02

    Handelsgewerbe sicherstellen

    Prüfung der Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB; Handelsgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB).

  3. 03

    Gesellschaftsvertrag schließen

    Einlage, Gewinnanteil, Bemessungsgrundlage, Kontrollrechte, Kündigung und Auseinandersetzung regeln.

  4. 04

    Kapitalertragsteuer anmelden

    Einbehalt und Abführung auf die Gewinnanteile (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 EStG).

Risiken

  • Träger entscheidet über Haftung

    Die stille Beteiligung schützt nur so gut wie der Unternehmensträger (z. B. GmbH) — der Träger muss passen.

  • Gewinnanteil festlegen

    Prozent, Bemessungsgrundlage und Zeitpunkt der Auszahlung gehören schriftlich und verständlich in den Vertrag.

  • Keine Darlehensfalle

    Klar als stille Gesellschaft formulieren, sonst droht die Einordnung als Darlehen mit anderen Folgen.

  • Information ohne Kontrolle

    Der Businesspartner braucht Einblick in Zahlen, darf aber nicht in die Führung des Clubs eingreifen.