Struktur

Komplementär-GmbH · Vollhafterin

Die Komplementär-GmbH führt die Geschäfte der KG und haftet unbeschränkt — allerdings nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Betreiber · Kommanditist (50 %) & GF der GmbH

Der Betreiber ist zu 50 % Kommanditist sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Über diese GmbH führt er die Geschäfte der KG.

Businesspartner · Kommanditist (50 %)

Der Businesspartner ist zu 50 % Kommanditist, im Handelsregister eingetragen und am Gewinn der KG beteiligt.

Billardclub GmbH & Co. KG · Betriebsgesellschaft

Die KG ist Trägerin des Handelsgeschäfts. Persönlich haftende Gesellschafterin ist ausschließlich die GmbH (§ 161 Abs. 1 HGB).

  • Komplementär-GmbH → Billardclub GmbH & Co. KG: GeschäftsführungDie Komplementär-GmbH führt die Geschäfte der KG und haftet als Vollhafterin, allerdings nur mit ihrem eigenen Vermögen.
  • Betreiber → Komplementär-GmbH: GFDer Betreiber ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
  • Betreiber → Billardclub GmbH & Co. KG: Einlage 50 %Der Betreiber leistet seine Kommanditeinlage. Mit Leistung der Einlage ist seine unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
  • Businesspartner → Billardclub GmbH & Co. KG: Einlage 50 %Der Businesspartner leistet seine Kommanditeinlage. Mit Leistung der Einlage ist seine unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
  • Billardclub GmbH & Co. KG → Betreiber: Gewinnanteil 50 %Der Gewinn wird dem Betreiber entsprechend seinem hälftigen Kommanditanteil zugerechnet.
  • Billardclub GmbH & Co. KG → Businesspartner: Gewinnanteil 50 %Der Gewinn wird dem Businesspartner entsprechend seinem hälftigen Kommanditanteil zugerechnet.
  • Keine private VollhaftungWeil die Vollhaftung bei der GmbH liegt, haftet keine natürliche Person unbeschränkt. Die Kommanditisten haften nur bis zur eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1 HGB).
Die KG trägt den Betrieb, die GmbH haftet als Komplementärin, der Betreiber ist alleiniger Kommanditist.

Beteiligung

Die Führung liegt beim Betreiber über die Komplementär-GmbH, das Kapital ist hälftig geteilt — der Businesspartner steht dafür sichtbar im Handelsregister.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Kommanditist (50 %) und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Stellung

Kommanditist (50 %), im Handelsregister eingetragen

Kontrolle

Führt die KG über die Komplementär-GmbH

Kontrolle

Keine Geschäftsführung; Rechte nach Gesellschaftsvertrag

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

50 % des Gewinns nach Gesellschaftsvertrag

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Keine natürliche Vollhaftung — nur die Komplementär-GmbH haftet unbeschränkt
  • Bürgschaften begrenzbar — Laufzeit und Betrag vertraglich verhandelbar
  • Einmalbesteuerung — keine Kapitalertragsteuer auf Entnahmen
  • Alleinige Führung — Betreiber steuert über die Komplementär-GmbH

Nachteile

  • Businesspartner noch nicht eingebunden — Trägerstruktur allein reicht nicht
  • Zwei Gesellschaften — doppelte Buchführung und höhere Kosten
  • Stammkapital der Komplementärin — 25.000 €
  • Sondervergütung ohne Steuervorteil — Gehalt wird hinzugerechnet

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Steuerlast21,9 %21.888 €

Steuerlast gesamt

21.888 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
10.834 €Gewerbesteuer
11.054 €Persönliche Steuern
21.888 €Steuerlast

Netto-Gewinn78,1 %78.112 €

  • BetreiberKommanditist (50 %) und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH39.056 €
  • BusinesspartnerKommanditist (50 %)39.056 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Kommanditanteil als Vermögensrecht

    regelbar

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keine Geschäftsführung, § 164 HGB — nur Kontrollrechte nach § 166 HGB

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Abfindung zum Verkehrswert nach Gesellschaftsvertrag

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Privatinsolvenz oder Gläubigerkündigung lösen Ausscheiden und Abfindung aus

    trifft den Betrieb

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Beherrschbar

    Der Kommanditist ist kraft Gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sein Anteil bleibt aber verwertbar. Ohne Abfindungsklausel droht eine Auszahlung zum vollen Verkehrswert.

Was das Risiko begrenzt

  • Ausschluss von der Geschäftsführungwirkt von selbst

    Der Kommanditist führt kraft Gesetzes nicht — daran ändert die Insolvenz nichts. Die Führung bleibt bei der Komplementär-GmbH des Betreibers.

  • Abfindungsklauselmuss vereinbart sein

    Ohne Regelung schuldet die KG den vollen Verkehrswert. Buchwert und Ratenzahlung halten den Abfluss beherrschbar.

  • Fortsetzungsklauselmuss vereinbart sein

    Die KG läuft nach dem Ausscheiden weiter; ohne sie stünde nach der Kündigung die Auseinandersetzung im Raum.

Worauf das beruht

§ 164 HGB
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
§ 166 HGB
Ihm bleiben Kontrollrechte — Einsicht in den Jahresabschluss.
§§ 130, 161 Abs. 2 HGB
Ausscheiden eines Gesellschafters bei eigener Insolvenz; die Regeln gelten über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG.
§ 133 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers, auch gegenüber dem Kommanditanteil.
§ 135 HGB
Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Gründung

  1. 01

    Komplementär-GmbH gründen

    Notarielle Beurkundung, Stammkapital von 25.000 € und Eintragung im Handelsregister (§§ 2, 5, 7 GmbHG).

  2. 02

    KG-Gesellschaftsvertrag

    Errichtung der KG mit dem Betreiber als alleinigem Kommanditisten sowie Regelungen zu Haftsumme, Entnahmen und Fortsetzung.

  3. 03

    Handelsregisteranmeldung der KG

    Anmeldung mit Komplementärin, alleinigem Kommanditisten und Haftsumme in öffentlich beglaubigter Form (§ 162 HGB).

  4. 04

    Einlage leisten

    Zahlung der Kommanditeinlage; erst damit erlischt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern (§ 171 Abs. 1 HGB).

  5. 05

    Gewerbe und Steuern

    Gewerbeanzeige, Gaststättenerlaubnis sowie steuerliche Erfassung von KG und GmbH.

Risiken

  • Zwei Gesellschaften pflegen

    GmbH und KG wollen beide Buchhaltung, Verträge und Entscheidungen — mehr Daueraufwand als eine reine GmbH.

  • Businesspartner getrennt lösen

    Ohne stille Beteiligung braucht der Businesspartner einen eigenen Weg (Anteile oder Vertrag) — das muss von Anfang an klar sein.

  • Sondervergütungen

    Vergütungen an den Betreiber können steuerlich anders laufen als Gewinnanteile — sauber im Vertrag und in der Buchhaltung trennen.

  • Krisenregeln fehlen

    Was passiert bei Insolvenz, Tod oder Ausstieg? Ohne Fortsetzungsregeln kann die Struktur kippen.