Rechtsnatur

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Registereintrag (§§ 230 ff. HGB). Nach außen tritt nur der Unternehmensträger auf.

Der Stille leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Inhabers übergeht, und erhält zwingend einen Gewinnanteil. Kontrollrecht: Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).

Keine Außenhaftung

Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB).

Keine Registerpublizität

Kein Registereintrag, keine eigene Firma.

Gewinnbeteiligung

Gewinnanteil zwingend (§ 231 Abs. 2 HGB); Verlustbeteiligung abdingbar.

Kontrollrecht

Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).