Stille Gesellschaft
Keine Rechtsform nach außen, sondern ein Gesellschaftsvertrag im Inneren: Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage am Handelsgewerbe des Unternehmensträgers und erhält dafür einen Anteil am Gewinn — ohne Außenauftritt.
Rechtsnatur
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Registereintrag (§§ 230 ff. HGB). Nach außen tritt nur der Unternehmensträger auf.
Der Stille leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Inhabers übergeht, und erhält zwingend einen Gewinnanteil. Kontrollrecht: Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).
Keine Außenhaftung
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB).
Keine Registerpublizität
Kein Registereintrag, keine eigene Firma.
Gewinnbeteiligung
Gewinnanteil zwingend (§ 231 Abs. 2 HGB); Verlustbeteiligung abdingbar.
Kontrollrecht
Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).
Ausgestaltung
Typisch oder atypisch still entscheiden Vertrag und Steuerrecht: Wertzuwachs und Mitwirkung machen den Stillen zum Mitunternehmer.
Typisch stille Gesellschaft
Innengesellschaft nach §§ 230 ff. HGB: Kapital gegen Gewinnanteil, ohne Auftritt nach außen. Am stärksten in Kombination mit GmbH & Co. KG oder GmbH.
- Beteiligung
- Nur am laufenden Gewinn (§ 231 HGB)
- Stille Reserven
- Keine Beteiligung am Geschäftswert
- Rechte
- Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB)
- Einkünfte
- Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Steuersatz
- 26,375 % Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung
Atypisch stille Gesellschaft
Dieselbe Innengesellschaft, jedoch mit Anteil am Wertzuwachs und steuerlicher Mitunternehmerstellung.
- Beteiligung
- Am Gewinn und am Wertzuwachs
- Stille Reserven
- Beteiligung an Reserven und Geschäftswert
- Rechte
- Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte erforderlich
- Einkünfte
- Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Steuersatz
- Persönlicher Satz, Gewerbesteuer anrechenbar (§ 35 EStG)
Träger
Die stille Beteiligung schützt den Stillen vor Außenhaftung. Ob der Inhaber haftungsbeschränkt ist, hängt vom Unternehmensträger ab.
Einzelunternehmen
Setzt Kaufmannseigenschaft voraus. Der Inhaber haftet unbeschränkt persönlich.
AnsehenGmbH
Kaufmann kraft Rechtsform. Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
AnsehenUG
GmbH-Variante mit geringem Stammkapital und Rücklagepflicht.
AnsehenGmbH & Co. KG
Transparente Besteuerung bei haftungsbeschränkter Komplementärin.
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