Struktur

Betreiber · Inhaber & Geschäftsführung

Der Betreiber bleibt Inhaber und Geschäftsführer. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung.

Businesspartner · Stiller Gesellschafter

Der typisch stille Gesellschafter stellt Kapital bereit und erhält eine Gewinnbeteiligung, ohne nach außen sichtbar zu werden.

Billardclub · Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen bleibt rechtlich beim Betreiber. Die stille Beteiligung ist ein rein internes Vertragsverhältnis.

  • Betreiber → Billardclub: besitzt & führtDer Betreiber behält Eigentum und Führung des Unternehmens vollständig.
  • Businesspartner → Billardclub: KapitaleinlageDer Businesspartner bringt Kapital als stille Einlage ein und wird dafür am Gewinn beteiligt.
  • Billardclub → Businesspartner: GewinnbeteiligungAus dem Unternehmensgewinn fließt dem stillen Gesellschafter die vereinbarte Beteiligung zu.
  • Betreiber → Billardclub: haftet privatDie private Haftung des Betreibers bleibt bestehen. Der typisch stille Gesellschafter haftet nicht nach außen.
Nach außen nur der Betreiber; im Innenverhältnis eine stille Beteiligung am Handelsgewerbe.

Rechtsnatur

Träger des Billardclubs ist der Betreiber als Einzelkaufmann. Der Businesspartner wird kein Mitinhaber: Er leistet eine stille Einlage und erhält einen Gewinnanteil, tritt nach außen aber nicht auf (§§ 230 ff. HGB).

Vermieter, Leasinggeber und Lieferanten kontrahieren nur mit dem Betreiber. Der Businesspartner haftet nicht für Betriebsschulden — im Gegenzug bleibt die unbeschränkte Privatvermögenhaftung des Betreibers bestehen.

Für den Club heißt das: Kapital und Gewinnbeteiligung ohne Register und ohne Mitsprache, aber ohne Haftungsabschirmung für den Betreiber.

Beteiligung

Geteilt wird allein der Gewinn: Entscheidungen trifft der Betreiber ohne den Businesspartner, die Haftung trägt er ohne ihn ebenso.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Inhaber des Einzelunternehmens

Stellung

Stiller Gesellschafter, in keinem Register

Kontrolle

Allein, keine Mitgesellschafter

Kontrolle

Keine, nur Einsicht in den Abschluss

Haftung

Unbeschränkt mit dem Privatvermögen

Gewinn

Vereinbarter Anteil am Gewinn

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Gewinnbeteiligung ohne Register — Businesspartner bleibt unsichtbar
  • Alleinige Führung — Geschäftsführung beim Betreiber
  • Keine Außenhaftung des Businesspartners — § 230 Abs. 2 HGB
  • Formfreier Vertrag — kein Notar, kein Mindestkapital
  • Einmalbesteuerung — Anrechnung der Gewerbesteuer

Nachteile

  • Unbeschränkte Haftung des Betreibers — Privatvermögen bleibt betroffen
  • Kündigungsrecht in der Privatinsolvenz — Verwalter kann aussteigen
  • Kein Anteil am Wertzuwachs — Abfindung begrenzt auf Einlage und Gewinne
  • Kein Gehaltsabzug — Entnahmen mindern den Gewinn nicht

Steuern

Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.

Steuerlast18,7 %18.741 €

Steuerlast gesamt

18.741 €

Berechnung

70.000 €Gewinnanteil
6.529 €Gewerbesteuer
12.212 €Persönliche Steuern
18.741 €Steuerlast

BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts

Netto-Gewinn51,3 %51.259 €

Steuerlast7,9 %7.913 €

Steuerlast gesamt

7.913 €

Berechnung

30.000 €Gewinnanteil
7.913 €Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
7.913 €Steuerlast

Stiller GesellschafterBusinesspartner

Netto-Gewinn22,1 %22.087 €

  • BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts51.259 €
  • Stiller GesellschafterBusinesspartner22.087 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
  • Beispiel: vertraglich vereinbarter Gewinnanteil; die Einlagehöhe fließt in diese Rechnung nicht ein.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch

    ohne Wirkung

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung

    ohne Wirkung

  4. 03Was zu zahlen ist

    Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile

    regelbar

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Unkritisch

    Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.

Was das Risiko begrenzt

  • Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst

    Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.

  • Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst

    Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.

  • Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein

    Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet — der Stille steht nach außen nicht im Betrieb.
§ 35 Abs. 1 InsO
In die Masse fällt nur das Vermögen des Schuldners — hier also allein sein Zahlungsanspruch.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Kündigungsrecht des Privatgläubigers beziehungsweise des Verwalters.

Gründung

  1. 01

    Kaufmannseigenschaft sichern

    Prüfung nach § 1 Abs. 2 HGB und Eintragung im Handelsregister; sonst freiwillige Eintragung nach § 2 HGB.

  2. 02

    Gesellschaftsvertrag

    Schriftlicher Vertrag über Einlage, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Kontrollrechte, Kündigung und Auseinandersetzung.

  3. 03

    Einlage leisten

    Zahlung der Einlage in das Vermögen des Inhabers und Verbuchung als Einlagekonto des stillen Gesellschafters.

  4. 04

    Steuerliche Anmeldung

    Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Gewinnanteile (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 EStG).

Risiken

  • Betreiber haftet weiter persönlich

    Die stille Beteiligung ändert nichts daran: Gläubiger können weiter auf das Privatvermögen des Betreibers zugreifen.

  • Auszahlung bei Kündigung

    Kündigt der Businesspartner, muss die Einlage oft schnell zurückgezahlt werden — das kann die Liquidität des Clubs belasten.

  • Gewinnanteil unklar

    Ohne klare Formel streitet ihr später darüber, wie viel der Businesspartner vom Gewinn bekommt.

  • Verwechslung mit Darlehen

    Wirkt der Vertrag wie ein Darlehen mit Gewinnanteil, drohen andere Steuer- und Rechtsfolgen als bei stiller Gesellschaft.