Steuerlast gesamt
18.741 €
Berechnung
BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts
Netto-Gewinn51,3 %51.259 €
Der Betreiber bleibt alleiniger Träger des Billardclubs; der Businesspartner beteiligt sich still am Gewinn, ohne nach außen aufzutreten.
Betreiber · Inhaber & Geschäftsführung
Der Betreiber bleibt Inhaber und Geschäftsführer. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung.
Businesspartner · Stiller Gesellschafter
Der typisch stille Gesellschafter stellt Kapital bereit und erhält eine Gewinnbeteiligung, ohne nach außen sichtbar zu werden.
Billardclub · Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen bleibt rechtlich beim Betreiber. Die stille Beteiligung ist ein rein internes Vertragsverhältnis.
Träger des Billardclubs ist der Betreiber als Einzelkaufmann. Der Businesspartner wird kein Mitinhaber: Er leistet eine stille Einlage und erhält einen Gewinnanteil, tritt nach außen aber nicht auf (§§ 230 ff. HGB).
Vermieter, Leasinggeber und Lieferanten kontrahieren nur mit dem Betreiber. Der Businesspartner haftet nicht für Betriebsschulden — im Gegenzug bleibt die unbeschränkte Privatvermögenhaftung des Betreibers bestehen.
Für den Club heißt das: Kapital und Gewinnbeteiligung ohne Register und ohne Mitsprache, aber ohne Haftungsabschirmung für den Betreiber.
Geteilt wird allein der Gewinn: Entscheidungen trifft der Betreiber ohne den Businesspartner, die Haftung trägt er ohne ihn ebenso.
Führt den Club
Gibt das Kapital
Stellung
Inhaber des Einzelunternehmens
Stellung
Stiller Gesellschafter, in keinem Register
Kontrolle
Allein, keine Mitgesellschafter
Kontrolle
Keine, nur Einsicht in den Abschluss
Haftung
Unbeschränkt mit dem Privatvermögen
Gewinn
Vereinbarter Anteil am Gewinn
Von 100.000 € Gewinn entfallen 30 % auf den stillen Gesellschafter.
Steuerlast gesamt
18.741 €
Berechnung
BetreiberInhaber des Handelsgeschäfts
Netto-Gewinn51,3 %51.259 €
Steuerlast gesamt
7.913 €
Berechnung
Stiller GesellschafterBusinesspartner
Netto-Gewinn22,1 %22.087 €
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Nur der schuldrechtliche Abfindungsanspruch
ohne Wirkung
02Einfluss auf den Betrieb
Keiner — die stille Beteiligung gibt keine Geschäftsführung
ohne Wirkung
03Was zu zahlen ist
Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile
regelbar
04Beendigung durch den Verwalter
Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
regelbar
Ergebnis für den Betrieb
Unkritisch
Der Businesspartner hält keinen Anteil, sondern eine Forderung. In die Masse fällt nur ein Zahlungsanspruch in bekannter Höhe, der Betrieb läuft unverändert weiter.
Kein Anteil, nur eine Forderungwirkt von selbst
Der Verwalter kann nichts verwerten, was Mitspracherechte gäbe. Der Betreiber bleibt alleiniger Inhaber der Anteile.
Die Auszahlung ist im Voraus bezifferbarwirkt von selbst
Geschuldet ist die Einlage zuzüglich offener Gewinnanteile — keine stillen Reserven, kein Verkehrswert, keine Bewertung.
Auszahlung in Raten vereinbarenmuss vereinbart sein
Der Gesellschaftsvertrag sollte das Auseinandersetzungsguthaben strecken, damit die Kündigung den Betrieb nicht auf einen Schlag Liquidität kostet.
Prüfung nach § 1 Abs. 2 HGB und Eintragung im Handelsregister; sonst freiwillige Eintragung nach § 2 HGB.
Schriftlicher Vertrag über Einlage, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Kontrollrechte, Kündigung und Auseinandersetzung.
Zahlung der Einlage in das Vermögen des Inhabers und Verbuchung als Einlagekonto des stillen Gesellschafters.
Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Gewinnanteile (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 EStG).
Die stille Beteiligung ändert nichts daran: Gläubiger können weiter auf das Privatvermögen des Betreibers zugreifen.
Kündigt der Businesspartner, muss die Einlage oft schnell zurückgezahlt werden — das kann die Liquidität des Clubs belasten.
Ohne klare Formel streitet ihr später darüber, wie viel der Businesspartner vom Gewinn bekommt.
Wirkt der Vertrag wie ein Darlehen mit Gewinnanteil, drohen andere Steuer- und Rechtsfolgen als bei stiller Gesellschaft.