Begriff

Die KG (§ 161 HGB) betreibt das Unternehmen. Die GmbH führt und haftet als Komplementärin; natürliche Personen stehen regelmäßig nur als Kommanditisten im Risiko.

  • Zwei Ebenen: Komplementär-GmbH und KG
  • Geschäftsführung über die GmbH
  • Kommanditisten im Handelsregister mit Hafteinlage

Haftung

Unbeschränkt haftet die Komplementär-GmbH mit ihrem Vermögen. Kommanditisten haften in Höhe der im Register eingetragenen Einlage.

Komplementärin

GmbH — Haftung mit Gesellschaftsvermögen

Kommanditist

Begrenzt auf Hafteinlage

Kapital

Stammkapital der Komplementär-GmbH (mind. 25.000 €) zuzüglich Kommanditeinlagen. Höherer Verwaltungsaufwand als bei einer reinen GmbH.

Gründung

  • Gründung und Eintragung der Komplementär-GmbH
  • Gesellschaftsvertrag der KG, oft notariell begleitet
  • Eintragung der KG und der Kommanditisten
  • Abstimmung von Geschäftsführung und Vertretung

Steuern

Die KG ist transparent: Gewinnzuweisung an die Mitunternehmer. Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Anteil körperschaftsteuerlich.

  • Mitunternehmerschaft der Kommanditisten
  • Gewerbesteuer auf Ebene der KG
  • Oft günstiger als Vollausschüttung aus einer GmbH