GmbH mit atypisch stiller Gesellschaft
Die GmbH bleibt allein Rechtsträgerin; der Businesspartner wird stiller Mitunternehmer mit Anteil am Wertzuwachs.
Struktur
Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung
Der Betreiber bleibt alleiniger GmbH-Gesellschafter. Der atypisch Stille ist steuerlich Mitunternehmer, aber kein Gesellschafter.
Businesspartner · Atypisch still
Der atypisch stille Gesellschafter partizipiert an Gewinn, stillen Reserven und oft am Firmenwert und hat erweiterte Rechte.
Billardclub GmbH · Kapitalgesellschaft
Die GmbH ist Betriebsgesellschaft. Die atypisch stille Beteiligung läuft über einen internen Vertrag.
- Betreiber → Billardclub GmbH: 100 % StimmrechteFormal bleiben alle GmbH-Anteile und Stimmrechte beim Betreiber.
- Businesspartner → Billardclub GmbH: Einlage + KontrolleDer Partner bringt Kapital ein und erhält typischerweise Kontroll- und Informationsrechte.
- Billardclub GmbH → Businesspartner: Gewinn + FirmenwertDer atypisch Stille wird am Gewinn und oft am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt.
- Haftung beschränktNach außen haftet nur die GmbH mit ihrem Vermögen.
Rechtsnatur
Die GmbH bleibt alleinige Rechtsträgerin und der Betreiber alleiniger Gesellschafter. Der Businesspartner erwirbt keinen Geschäftsanteil — er bleibt stiller Innengesellschafter ohne Registereintrag.
Steuerlich wird er gleichwohl Mitunternehmer mit Anteil am Wertzuwachs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dafür braucht der Vertrag Zustimmungs- und Informationsrechte, die über reine Passivität hinausgehen; der Gewinn wird gesondert festgestellt.
Für den Club: Haftungsabschirmung über die GmbH bleibt, aber die klare Rollengrenze „Kapital ohne Mitsprache“ weicht auf — und die Abfindung bei Ausscheiden wird teurer.
Beteiligung
Der Betreiber behält alle Stimmen, gibt aber Wertzuwachs und Widerspruchsrechte ab — Kontrolle bleibt, die Abfindung wird teurer.
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
Stellung
Atypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer
Kontrolle
100 % der Anteile und Stimmen
Kontrolle
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften
Haftung
Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden
Gewinn
Anteil am Gewinn und am Wertzuwachs
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Anteil am Wertzuwachs — ohne Geschäftsanteil
- Keine Anteilsverwertung — Verwalter wird nicht Mitgesellschafter
- Haftungsabschirmung — Betreiber über die GmbH geschützt
- Gewerbesteueranrechnung — anteilig auch beim Businesspartner (§ 35 EStG)
Nachteile
- Mitspracherechte nötig — passive Stellung weicht auf
- Abfindung zum Verkehrswert — Liquiditätsrisiko für die GmbH
- Höherer Aufwand — Stammkapital, Notar und Gewinnfeststellung
- Persönlicher Steuersatz — statt Abgeltungsteuer
Steuern
So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.
Der Betreiber ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, nicht Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft. Sein Gehalt ist deshalb keine Sondervergütung, sondern Betriebsausgabe. Es mindert den Gesamtgewinn und damit auch den Anteil des Businesspartners.
Steuerlast gesamt
38.546 €
Berechnung
Netto-Gewinn61,5 %61.454 €
- BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH35.986 €
- BusinesspartnerAtypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer ohne Geschäftsführung25.468 €
Annahmen der Beispielrechnung
- Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
- Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
- Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Insolvenzschutz
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
01Was in die Masse fällt
Der Mitunternehmeranteil als Vermögensrecht
regelbar
02Einfluss auf den Betrieb
Kein Weisungsrecht, aber Kontroll- und Widerspruchsrechte
regelbar
03Was zu zahlen ist
Abfindung zum Verkehrswert einschließlich stiller Reserven
trifft den Betrieb
04Beendigung durch den Verwalter
Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
regelbar
Ergebnis für den Betrieb
Beherrschbar
Weil der Businesspartner an stillen Reserven beteiligt ist, kann die Abfindung deutlich über seiner Einlage liegen. Eine Abfindungsklausel begrenzt das, sie muss aber vorher vereinbart sein.
Was das Risiko begrenzt
Abfindungsklauselmuss vereinbart sein
Bemessung nach Buchwert statt Verkehrswert, gestreckte Auszahlung. Ohne diese Klausel greift der Verkehrswert samt stiller Reserven.
Widerspruchsrechte eng fassenmuss vereinbart sein
Die außergewöhnlichen Geschäfte im Vertrag abschließend aufzählen, damit der Verwalter kein allgemeines Vetorecht in die Hand bekommt.
Weiter kein Anteil nach außenwirkt von selbst
Auch der atypisch Stille steht in keinem Register; der Verwalter kann keine Gesellschafterstellung an Dritte verkaufen.
Worauf das beruht
- § 230 Abs. 2 HGB
- Auch beim atypisch Stillen wirkt die Beteiligung nur im Innenverhältnis.
- § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
- Der Verwalter kann die stille Gesellschaft kündigen und die Auseinandersetzung verlangen.
- § 35 Abs. 1 InsO
- Der Mitunternehmeranteil ist Vermögensrecht und fällt in die Masse.
Gründung
- 01
GmbH gründen
Notarielle Beurkundung, Stammkapital und Handelsregistereintragung (§§ 2, 7, 11 GmbHG).
- 02
Atypisch stillen Vertrag gestalten
Beteiligung an stillen Reserven, Zustimmungskatalog und Informationsrechte so ausgestalten, dass Mitunternehmerstellung vorliegt.
- 03
Bewertungsregel vereinbaren
Verfahren zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens einschließlich Deckelung und Ratenzahlung.
- 04
Mitunternehmerschaft anmelden
Anzeige beim Finanzamt und Einrichtung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.
Risiken
- Mitsprache vs. Kontrolle
Für die Steuer braucht der Businesspartner oft Mitwirkungsrechte — die dürfen den Betreiber aber nicht entmachten.
- Wert beim Ausstieg
Beim Rausgehen zählt oft ein Anteil am Unternehmenswert; ohne klare Bewertungsmethode wird der Ausstieg zum Streit.
- Zwei Steuerebenen
GmbH und Mitunternehmerschaft müssen sauber getrennt verbucht werden — sonst entstehen Doppelbelastungen oder Nachfragen.
- Falsche Einordnung
Wirkt der Vertrag „nur typisch still“, fehlen steuerliche Vorteile — oder umgekehrt droht eine unerwünschte Mitunternehmerstellung.