Struktur

Betreiber · 100 % Anteile & Geschäftsführung

Der Betreiber bleibt alleiniger GmbH-Gesellschafter. Der atypisch Stille ist steuerlich Mitunternehmer, aber kein Gesellschafter.

Businesspartner · Atypisch still

Der atypisch stille Gesellschafter partizipiert an Gewinn, stillen Reserven und oft am Firmenwert und hat erweiterte Rechte.

Billardclub GmbH · Kapitalgesellschaft

Die GmbH ist Betriebsgesellschaft. Die atypisch stille Beteiligung läuft über einen internen Vertrag.

  • Betreiber → Billardclub GmbH: 100 % StimmrechteFormal bleiben alle GmbH-Anteile und Stimmrechte beim Betreiber.
  • Businesspartner → Billardclub GmbH: Einlage + KontrolleDer Partner bringt Kapital ein und erhält typischerweise Kontroll- und Informationsrechte.
  • Billardclub GmbH → Businesspartner: Gewinn + FirmenwertDer atypisch Stille wird am Gewinn und oft am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt.
  • Haftung beschränktNach außen haftet nur die GmbH mit ihrem Vermögen.
Mitunternehmerschaft im Innenverhältnis: Die GmbH tritt auf, der Businesspartner ist am Wertzuwachs beteiligt.

Rechtsnatur

Die GmbH bleibt alleinige Rechtsträgerin und der Betreiber alleiniger Gesellschafter. Der Businesspartner erwirbt keinen Geschäftsanteil — er bleibt stiller Innengesellschafter ohne Registereintrag.

Steuerlich wird er gleichwohl Mitunternehmer mit Anteil am Wertzuwachs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dafür braucht der Vertrag Zustimmungs- und Informationsrechte, die über reine Passivität hinausgehen; der Gewinn wird gesondert festgestellt.

Für den Club: Haftungsabschirmung über die GmbH bleibt, aber die klare Rollengrenze „Kapital ohne Mitsprache“ weicht auf — und die Abfindung bei Ausscheiden wird teurer.

Beteiligung

Der Betreiber behält alle Stimmen, gibt aber Wertzuwachs und Widerspruchsrechte ab — Kontrolle bleibt, die Abfindung wird teurer.

Betreiber

Führt den Club

Businesspartner

Gibt das Kapital

Stellung

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

Stellung

Atypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer

Kontrolle

100 % der Anteile und Stimmen

Kontrolle

Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften

Haftung

Bürgschaft für Miete und Leasing; Laufzeit und Betrag können vertraglich begrenzt werden

Gewinn

Anteil am Gewinn und am Wertzuwachs

Vorteile & Nachteile

Vorteile

  • Anteil am Wertzuwachs — ohne Geschäftsanteil
  • Keine Anteilsverwertung — Verwalter wird nicht Mitgesellschafter
  • Haftungsabschirmung — Betreiber über die GmbH geschützt
  • Gewerbesteueranrechnung — anteilig auch beim Businesspartner (§ 35 EStG)

Nachteile

  • Mitspracherechte nötig — passive Stellung weicht auf
  • Abfindung zum Verkehrswert — Liquiditätsrisiko für die GmbH
  • Höherer Aufwand — Stammkapital, Notar und Gewinnfeststellung
  • Persönlicher Steuersatz — statt Abgeltungsteuer

Steuern

So verteilt sich der Gewinn bei 100.000 € vor Steuern.

Der Betreiber ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, nicht Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft. Sein Gehalt ist deshalb keine Sondervergütung, sondern Betriebsausgabe. Es mindert den Gesamtgewinn und damit auch den Anteil des Businesspartners.

Steuerlast38,5 %38.546 €

Steuerlast gesamt

38.546 €

Berechnung

100.000 €Gewinn
14.350 €Gewerbesteuer
10.500 €Körperschaftsteuer
578 €Solidaritätszuschlag
13.118 €Persönliche Steuern
38.546 €Steuerlast

Netto-Gewinn61,5 %61.454 €

  • BetreiberAlleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH35.986 €
  • BusinesspartnerAtypisch stiller Gesellschafter, Mitunternehmer ohne Geschäftsführung25.468 €
Annahmen der Beispielrechnung
  • Beispielgewinn 100.000 € vor Steuern, Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (§ 16 GewStG i. V. m. der Festsetzung des Landes Berlin).
  • Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Grundtarif 2026 des § 32a EStG berechnet; der Solidaritätszuschlag wird nach §§ 3 und 4 SolzG nur erhoben, soweit die Freigrenze überschritten ist.
  • Kirchensteuer, Sozialversicherung und Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht. Die Darstellung ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Insolvenzschutz

Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.

  1. Auslöser

    Privatinsolvenz des Businesspartners

    Ausgangspunkt

  2. 01Was in die Masse fällt

    Der Mitunternehmeranteil als Vermögensrecht

    regelbar

  3. 02Einfluss auf den Betrieb

    Kein Weisungsrecht, aber Kontroll- und Widerspruchsrechte

    regelbar

  4. 03Was zu zahlen ist

    Abfindung zum Verkehrswert einschließlich stiller Reserven

    trifft den Betrieb

  5. 04Beendigung durch den Verwalter

    Der Verwalter kann kündigen, § 234 HGB i. V. m. § 135 HGB

    regelbar

  6. Ergebnis für den Betrieb

    Beherrschbar

    Weil der Businesspartner an stillen Reserven beteiligt ist, kann die Abfindung deutlich über seiner Einlage liegen. Eine Abfindungsklausel begrenzt das, sie muss aber vorher vereinbart sein.

Was das Risiko begrenzt

  • Abfindungsklauselmuss vereinbart sein

    Bemessung nach Buchwert statt Verkehrswert, gestreckte Auszahlung. Ohne diese Klausel greift der Verkehrswert samt stiller Reserven.

  • Widerspruchsrechte eng fassenmuss vereinbart sein

    Die außergewöhnlichen Geschäfte im Vertrag abschließend aufzählen, damit der Verwalter kein allgemeines Vetorecht in die Hand bekommt.

  • Weiter kein Anteil nach außenwirkt von selbst

    Auch der atypisch Stille steht in keinem Register; der Verwalter kann keine Gesellschafterstellung an Dritte verkaufen.

Worauf das beruht

§ 230 Abs. 2 HGB
Auch beim atypisch Stillen wirkt die Beteiligung nur im Innenverhältnis.
§ 234 HGB i. V. m. § 135 HGB
Der Verwalter kann die stille Gesellschaft kündigen und die Auseinandersetzung verlangen.
§ 35 Abs. 1 InsO
Der Mitunternehmeranteil ist Vermögensrecht und fällt in die Masse.

Gründung

  1. 01

    GmbH gründen

    Notarielle Beurkundung, Stammkapital und Handelsregistereintragung (§§ 2, 7, 11 GmbHG).

  2. 02

    Atypisch stillen Vertrag gestalten

    Beteiligung an stillen Reserven, Zustimmungskatalog und Informationsrechte so ausgestalten, dass Mitunternehmerstellung vorliegt.

  3. 03

    Bewertungsregel vereinbaren

    Verfahren zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens einschließlich Deckelung und Ratenzahlung.

  4. 04

    Mitunternehmerschaft anmelden

    Anzeige beim Finanzamt und Einrichtung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.

Risiken

  • Mitsprache vs. Kontrolle

    Für die Steuer braucht der Businesspartner oft Mitwirkungsrechte — die dürfen den Betreiber aber nicht entmachten.

  • Wert beim Ausstieg

    Beim Rausgehen zählt oft ein Anteil am Unternehmenswert; ohne klare Bewertungsmethode wird der Ausstieg zum Streit.

  • Zwei Steuerebenen

    GmbH und Mitunternehmerschaft müssen sauber getrennt verbucht werden — sonst entstehen Doppelbelastungen oder Nachfragen.

  • Falsche Einordnung

    Wirkt der Vertrag „nur typisch still“, fehlen steuerliche Vorteile — oder umgekehrt droht eine unerwünschte Mitunternehmerstellung.