Gesellschaft
Haftung mit Gesellschaftsvermögen
Im Überblick
Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Betreiberziele sind sie vor allem dann stark, wenn der Betreiber die Anteile hält und der Businesspartner nur wirtschaftlich beteiligt wird.
Die GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) ist selbst Trägerin des Unternehmens. Die UG (haftungsbeschränkt) folgt derselben Logik, wirkt aber wegen geringer Kapitaldecke schwächer.
Gläubigern haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Persönliche Risiken entstehen vor allem aus Bürgschaften und Organpflichten.
Haftung mit Gesellschaftsvermögen
Keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden
Mindeststammkapital 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
Ab 1 €; Rücklage aus Jahresüberschuss (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft; Ausschüttungen zusätzlich mit Kapitalertragsteuer.
Dieselbe Rechtsform-Familie — Unterschied vor allem bei Kapital, Rücklage und Außenwirkung.